Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim weist in seinem Beschluss vom 27. Januar 2026 (Az. 11 S 2163/25) darauf hin, dass der (frühere) Arbeitgeber eines Ausländers für die Kosten der Abschiebung des Ausländers gemäß § 66 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 AufenthG schon dann haftet, wenn er den Ausländer unerlaubt beschäftigt hat und sich der Ausländer in dem Zeitraum zwischen der Beschäftigung und der Abschiebung stets ohne Aufenthaltstitel in Deutschland aufgehalten hat. Dagegen sei nicht erforderlich, dass ein Zusammenhang oder eine Kausalität zwischen der unerlaubten Beschäftigung und der Abschiebung vorliege.
Dem Unternehmen half weder der Hinweis auf eine (tatsächlich nicht vorliegende) „konkludente Arbeitserlaubnis“ noch das Argument, dass die erst Jahre nach Ende der Beschäftigung erfolgte Abschiebung gar nichts mit der unerlaubten Beschäftigung zu tun gehabt habe. Die unerlaubte Beschäftigung eines Ausländers trage immer zur Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustandes bei, so der Verwaltungsgerichtshof, was staatliches Einschreiten gerade auch deshalb erforderlich mache, um andere erwerbsbereite Ausländer von einer illegalen Einreise abzuhalten.

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