Eine sehr ruhige Woche bringt wenigstens sprachliche Höhe- bzw. Tiefpunkte, wenn in einem Antrag auf Abschiebungshaft von einer „nächsten Maßnahme“ die Rede ist, und zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Unzulässigkeit der Anordnung von Abschiebungshaft. Außerdem geht es um Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amts sowie um die Kosten, die die Bundesrepublik erfolgreichen Klägerinnen und Klägern in asylgerichtlichen Verfahren erstatten muss.
Diese Woche wird es mit verfassungsrechtlichen Erwägungen zur Vorlagepflicht an den EuGH, mit prozessrechtlichen Besonderheiten bei Klagen gegen Frontex und mit einer gleichsam doppelt indirekten Ableitung eines EU-Aufenthaltsrechts exotisch und kompliziert. Einfacher zu verstehen sind systemische Mängel im kroatischen Asylverfahren, die Rücknahme einer Niederlassungserlaubnis nur mit Wirkung für die Zukunft trotz Täuschung, rechtswidrige Wohnungsdurchsuchungen bei Abschiebungsversuchen und zwei BGH-Entscheidungen zur Abschiebungshaft. Außerdem ein Hinweis in eigener Sache: Es gibt auf hrrf.de auch praktische PDF-Monatsübersichten zum Download, die die Rechtsprechung eines jeden Monats kurz und übersichtlich zusammenfassen.
Das OVG Bautzen sieht kein ernsthaftes Risiko in Italien, der EuGH sieht Kontrollen an Schengen-Binnengrenzen kritisch, der EGMR weist auf staatliche Sachaufklärungspflichten im Asylverfahren hin und der VGH Mannheim argumentiert in Hinblick auf die Durchsuchung von Zimmern in Flüchtlingsunterkünften spitzfindig. Außerdem in dieser Ausgabe Entscheidungen zur Verlängerung der Ausreisefrist und zur Identitätsklärung durch Zeugenaussagen.
Die Osterwoche meint es nicht gut und bringt nur wenige, dafür aber überwiegend negative Entscheidungen.
In dieser Woche geht es ausnahmsweise mal um Steuerrecht, außerdem um das Existenzminimum in Afghanistan, daneben viermal um das große (bzw. kleine) „K“: Keine fiktive Klagerücknahme nach Wiedereinzug in eine Aufnahmeeinrichtung, kein Zweitantrag nach Asylverfahren in der Schweiz, keine Nachholung des Visumverfahrens bei besonderen Umständen und keine Verteilung bei psychotherapeutischer Behandlung.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stiftet mit seinem Idomeni-Urteil Verwirrung in Fachkreisen, das Bundesverwaltungsgericht definiert die Anforderungen an die unverzügliche Anzeige eines Anschriftenwechsels und das Verwaltungsgericht Aachen verbietet eine Dublin-Überstellung nach Ungarn. Außerdem geht es um Verfolgung in Syrien und die aufschiebende Wirkung von Klagen in Zweitantragsfällen.
Wenn ein Gericht vom „eindeutigen Wortlaut“ einer Vorschrift spricht, dann aber seitenweise weitere Begründungen zur Untermauerung seiner Auslegung anschließt, kann man erahnen, dass es mit der Eindeutigkeit des Wortlauts vielleicht doch nicht so weit her ist. In einer ansonsten ruhigen Woche geht es um rechtswidrige Inhaftierungen, asylverfahrensrechtliche Spitzfindigkeiten und aufenthaltsrechtlichen Mutterschutz.
Die Woche hat einen asylverfahrensrechtlichen Schwerpunkt mit Entscheidungen zur Berücksichtigung von Herkunftsländerinformationen, zu Dublin-Überstellungen nach Polen und Slowenien, zum Beschwerdeausschluss im Eilverfahren, zu Darlegungserfordernissen bei übergangenem Sachvortrag und zu Begründungserfordernissen bei Divergenzrügen. Außerdem geht es um amtsärztliche Untersuchungen vor einer Abschiebung, um die Versagung einer Aufenthaltsgewährung wegen zurückliegender Identitätstäuschung und um eine aufenthaltsrechtliche Verteilungsentscheidung.
Qualifizierte Inaugenscheinnahme
Gäbe es ein Wörterbuch abstruser Rechtsbegriffe, so wäre der Begriff der qualifizierten Inaugenscheinnahme, der dem aufenthaltsrechtlichen Jugendhilferecht entstammt, dort sicherlich zu finden. Immerhin geht es in dieser Newsletter-Ausgabe um ihn, außerdem um die Aufnahme von Schutzsuchenden aus griechischen Flüchtlingslagern, Pushbacks aus Griechenland, Flüchtlingsschutz für eine Afghanin, die Auswirkungen einer freiwilligen Ausreise auf Dublin-Entscheidungen und um die Unzulässigkeit einer teilweisen Aufhebung von Abschiebungsandrohungen.
Die rückwirkende Erteilung von Aufenthaltstiteln ist zwar nicht denkunmöglich, aber ein wohl eher exotischer Fremdkörper im System des deutschen Aufenthaltsrechts; jetzt kommen auch noch europarechtliche Argumente hinzu, so dass wohl bald mit einem Vorabentscheidungsverfahren zu rechnen sein dürfte. Außerdem geht es in dieser Woche um Freiheitsentzug (mit Entscheidungen zu Anforderungen an Haftanträge, zur Zulässigkeit der Unterbringung von Abschiebungshäftlingen in deutschen Justizvollzugsanstalten, zum Erfordernis einer richterlichen Haftanordnung bei geplanter Inhaftnahme und zur Festnahme in Wohnungen), um Überstellungen (mit Entscheidungen zu extralegalen Überstellungen in die Türkei und zu Dublin-Überstellungen nach Litauen), um Sprache (mit Entscheidungen zur Auswahl der Sprache für die Anhörung im Asylverfahren und zum maßgeblichen Zeitpunkt für das Vorliegen von deutschen Sprachkenntnissen) sowie um Familienflüchtlingsschutz bei Geburt außerhalb des Herkunftslands.
Die Woche bringt eine Reihe von eher disparaten Entscheidungen. Hervorzuheben ist vielleicht das Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts, das zwar im Wortlaut noch nicht vorliegt, aber gleichwohl mit der gerade bayerischen Praxis der Strafverfolgung bei Gewährung von Kirchenasyl ein Stück weit aufräumt.
Es kann schwierig sein, Rechtsbegriffe zu definieren, und in dieser Woche ist offenbar der Buchstabe A an der Reihe - es geht um „Ableitungsketten“, „Aufenthaltserlaubnisse“ und „Ausländerbehörden“. Außerdem geht es in dieser Newsletter-Ausgabe um eine Statistik des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, eine EuGH-Entscheidung zu unzulässigen Asylanträgen, die Schlussanträge des EuGH-Generalanwalts zu Hafenstaatskontrollen von Seenotrettungsschiffen, um Abschiebungen nach Italien, die Asylrelevanz des Nationaldienstes in Eritrea, Pushbacks in Österreich und Spanien, Hausordnungen in Erstaufnahmeeinrichtungen, aufenthaltsrechtliche Verteilungsverfahren, Begründungserfordernisse in asylgerichtlichen Urteilen und die Strafbarkeit des Kirchenasyls.
Das Bundesverfassungsgericht äußert sich zu den grundrechtlichen Anforderungen in Auslieferungsverfahren und das Bundesverwaltungsgericht lässt offen, ob Schutzsuchende auf eine Erwerbstätigkeit in der Schattenwirtschaft verwiesen werden können. Außerdem geht es in dieser Ausgabe um das Ausreichen einer asylrechtlichen Rückkehrentscheidung für ein ausweisungsbezogenes Einreise- und Aufenthaltsverbot, die Anforderungen an den Widerruf subsidiären Schutzes bei besuchsweiser Rückkehr ins Herkunftsland, die Grenzen des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens und um Altersfeststellungen auf Vorrat.
Es gibt nicht nur sonderbare Wortschöpfungen wie die des aktenführenden Fachverfahrens, sondern auch dazu passende ungewöhnliche Gerichtsverfahren wie das vom VG Wiesbaden initiierte Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH, über das in dieser Ausgabe berichtet wird. Außerdem in dieser Ausgabe zwei Gastauftritte der ordentlichen Gerichtsbarkeit, zwei Entscheidungen des EGMR, Neues zu Zweitanträgen von in Griechenland Schutzberechtigten und zum Wehrdienst in Syrien sowie Entscheidungen zu den Fragen der Rücknahme der Zuerkennung des subsidiären Schutzes und der Reichweite des asylverfahrensrechtlichen Beschwerdeausschlusses.
Ein über dreizehn Jahre laufendes Asylverfahren eines US-amerikanischen Wehrdienstverweigerers ist voraussichtlich beendet, es gibt keine Gruppenverfolgung von kurdischen Sunniten im Irak, ein Visum hätte schriftlich beantragt werden können und der Europäische Gerichtshof wird zur Auslegung der EU-Richtlinie 2003/109/EG angerufen. Außerdem in dieser Ausgabe: die Verhältnismäßigkeit einer ärztlichen Untersuchung, der Eintritt einer Duldungsfiktion und ein Ausweisungsinteresse wegen Verstoßes gegen die Passpflicht.
Ein Antrag ist eigentlich nur eine fristwahrende Anzeige, eine weitere Verfassungsbeschwerde gegen die Durchführung des Visumsverfahrens im Ausland ist erfolgreich und eine Klage in einem Zweitantragsfall erhält aufschiebende Wirkung. Außerdem geht es in dieser Woche um das Vorgehen gegen mehrere selbstständig tragende Begründungen, die Anforderungen an Protokolle mündlicher Verhandlungen, die Aufenthaltserlaubnis als feststellenden Verwaltungsakt, die Auslegung einer Verpflichtungserklärung, eine Abschiebung nach 23 Jahren sowie um asylgerichtliche Statistiken.
Strukturelles Organisationsdefizit
Es geht in dieser Woche um ein nicht existierendes strukturelles Organisationsdefizit, einen Ausnahmezustand, das sogenannte Diskretionsgebot und um die Berücksichtigung nichtstaatlicher Hilfs- und Unterstützungsleistungen in Herkunftsländern, außerdem um die Ablehnung von Beweisanträgen, das Nichterledigen von Abschiebungsandrohungen und das Betreiben von Abschiebungen.
Diese Woche bringt Entscheidungen zum menschenrechtlichen Schutz vor willkürlicher Nichtanerkennung einer Staatsangehörigkeit, zu zwei innovativen Versuchen, die Zulassung einer asylgerichtlichen Berufung zu erreichen und zur Rechtsnatur einer „Bescheinigung über den vorübergehenden Aufenthalt ohne amtliches Aufenthaltsdokument“. Außerdem geht es um das Verhältnis des Asylgesetzes zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, um die Anforderungen bei der Beantragung von Aufenthaltstiteln nach bewusster Täuschung und um die Anforderungen an die Beschwerdebegründung in aufenthaltsrechtlichen Eilverfahren. Vermischtes vom Bundesverwaltungsgericht gibt es auch noch.
Die Feiertage haben es gut gemeint und uns einen bunten Strauß von 16 Entscheidungen beschert. Inhaltlich geht es um allgemeines Erfahrungswissen, um Ausweisungen und den sonstigen Verlust von Aufenthaltsrechten, um Aufenthaltserlaubnisse aus humanitären Gründen, Verfahrensduldungen, diverse asylverfahrensrechtliche Fragen und um eine Auslieferung.
In dieser Woche geht es um das Blaue, um ein Sondergericht und um ein Gericht, das sich selbst korrigiert, außerdem um Verteilungsfragen, aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen, Fristen für den Familiennachzug, Darlegungsanforderungen und um eine europaweite Rechtsprechungsübersicht. Der HRRF-Newsletter macht in den kommenden Wochen eine Weihnachtspause und kehrt am 7. Januar 2022 zurück. Fröhliche Weihnachten!
In einer erneut ruhigen Woche hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte einen Überblick über die von ihm erlassenen vorläufigen Maßnahmen an den EU-Außengrenzen zu Belarus gegeben. Außerdem hat der Gerichtshof über die Ausweisung eines psychisch kranken Straftäters aus Dänemark entschieden, hält das OVG Lüneburg Rücküberstellungen nach Bulgarien für grundsätzlich wieder zulässig und hat das Bundesverwaltungsgericht einige Urteile veröffentlicht.
In einer insgesamt ruhigen Woche fand wenigstens die oberverwaltungsgerichtliche Saga um die Bewertung der Aufenthaltsbedingungen von Schutzsuchenden und Schutzberechtigten in Italien eine Fortsetzung, und zwar mit einem neuerlichen Beschluss des OVG Münster, das sich der süddeutschen Kritik an seiner Rechtsprechung erwartungsgemäß nicht anschließen wollte. Ansonsten geht es um einen Zweitantrag eines in Griechenland Schutzberechtigten, um eine einstweilige Anordnung auf Erteilung einer Duldung sowie um die Vereinbarkeit einer Ausweisung mit Art. 8 EMRK.
Gerichtsentscheidungen sind nicht immer nur wegen ihres juristischen Inhalts lesenwert. Mitunter ist es eher die Art und Weise, wie eine Entscheidung formuliert ist, die die Entscheidung vom rechtlichen Einerlei abhebt, und in dieser Woche knöpft sich in dieser Rubrik der VGH Mannheim das OVG Münster vor. Außerdem geht es in dieser Ausgabe um die Zulässigkeit und die Unzulässigkeit von Abschiebungen nach Italien, Familienflüchtlingsschutz, diverse gescheiterte Nichtzulassungsbeschwerden, verschiedene Anhaltspunkte für Fluchtgefahr und die Verhinderung von faktischer Integration.
Diese Woche bringt keine besonders freundlichen Entscheidungen. Ungarn und Kroatien werden wegen Missachtung der Grund- und Menschenrechte von Asylsuchenden verurteilt, während deutsche Gerichte hohe Anforderungen an die Begründung von Eilanträgen, Nichtzulassungsbeschwerden und Berufungszulassungsanträgen stellen. Eine Abschiebung nach Eritrea soll zulässig sein, Terminverlegungsanträge für Haftanhörungen sollen nicht allein durch den Vermerk "Eilt Eilt!" gestellt werden können, immerhin muss aber in Haftsachen rechtliches Gehör gewährt werden.
In der Entscheidung der Woche hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass der deutsche Familienflüchtlingsschutz eine günstigere Norm im Sinne der EU-Qualifikationsrichtlinie darstellt und mit EU-Recht vereinbar ist. Außerdem geht es in dieser Ausgabe um zeitliche Höchstgrenzen und Fluchtgefahr bei Dublin-Verfahren, um Gehörsrügen, Beschäftigungsduldungen, Prozesskostenhilfe bei Ausweisungsentscheidungen sowie um elektronische Aktenführung beim BAMF.
Niederschwellige Integrationserfolge
In der Entscheidung der Woche versucht sich das Bundesverwaltungsgericht an einer Definition lediglich niederschwelliger Integrationserfolge. Außerdem in dieser Ausgabe Zweitantragsverfahren, eine außergewöhnliche Härte, Ersatzzwangshaft, Nichtvollziehbarkeit, Lebensunterhaltssicherung, dreimal Abschiebungshaft sowie etwas asylgerichtliche Statistik.
Diese Woche bringt neben keinen Zukunftsperspektiven auch keine guten Nachrichten für Schutzsuchende aus Libyen, keine systemischen Mängel in Bulgarien und keine Diskriminierung von Flüchtlingen beim Zugang zu Sozialleistungen, dazu noch etwas Abschiebungshaft.
In dieser Ausgabe geht es in drei Entscheidungen darum, wie der Einfluss von Grund- und Menschenrechten auf das einfache Recht in der Rechtsprechungspraxis zu berücksichtigen ist, außerdem in vier Entscheidungen um die Anforderungen, die an die Begründung von Haftanträgen zu stellen sind.
Diese Bezeichnung einer so wahrgenommenen Prozesstaktik des Auswärtigen Amts mag übertrieben sein, fragwürdig ist die Praxis des Amts gleichwohl. Außerdem in dieser Ausgabe eine umfangreiche und komplexe Entscheidung zur Flüchtlingsanerkennung für einen staatenlosen Palästinenser aus Syrien, der Münchner Infobus für Flüchtlinge sowie einwanderungspolitische Gründe, Eilrechtsschutz, Richtervorbehalt, Rügerecht und Abschiebungshaft.
Die fehlende Unterstellung oppositioneller Überzeugungen bei Flucht nach Wehrdienstentziehung ist diese Woche Thema in zwei Entscheidungen. Außerdem geht es um die Anforderungen an die Begründung von Zulassungsanträgen, rechtliches Gehör, Ausbildungsduldungen, missbräuchliche Anerkennung von Vaterschaften sowie in vier Entscheidungen um die Abschiebungshaft.
Der Europäische Gerichtshof geht dazu über, die von ihm in Hinblick auf die Situation an der EU-Außengrenze erlassenen vorläufigen Maßnahmen per Pressemitteilung zu kommunizieren. Außerdem in dieser Newsletter-Ausgabe: Wehrdienstentziehung, Erwachsenenadoption, grundsätzliche Bedeutungen, Abschiebungshaft und Flughafen-Demos.
In nicht weniger als dreizehn Eilverfahren hat das Legal Centre Lesvos im laufenden Jahr einstweilige Maßnahmen gegen Griechenland beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte beantragt - und meistens auch erhalten. Über das neueste Verfahren wird in dieser Ausgabe berichtet, außerdem über Entscheidungen zur Verfahrensduldung, zur Verletzung rechtlichen Gehörs und zu asyl- und ausländerrechtlichen Revisionen.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat Abschiebungen nach Syrien untersagt, die Anforderungen an eine Ausweisung nach strafrechtlicher Verurteilung präzisiert und eine vorläufige Maßnahme aufgehoben, die sich auf Asylsuchende an der lettisch-belarussischen Grenze bezog. Außerdem in dieser Ausgabe ein weiteres Revisionsverfahren zur Auslegung der EU-Qualifikationsrichtlinie nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zur Wehrdienstverweigerung sowie Entscheidungen zur Frage des Rechtsschutzinteresses im Eilrechtsschutzverfahren, zu fiktiven Klagerücknahmen und zu faktischen Inländern.
Der Europäische Gerichtshof wartet in dieser Woche mit gleich zwei wichtigen und komplexen Entscheidungen auf, die den Umgang mit Folgeanträgen und Anträge auf internationalen Schutz von Familienangehörigen betreffen. Daneben gibt es eine erneute Eilentscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Asylsuchenden im Niemandsland (oder kurz dahinter), eine erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen eine Auslieferung und fünf weitere Entscheidungen.
Starke Vermutung für eine Verknüpfung
Um die starke Vermutung für eine Verknüpfung geht es bei der Frage, wann die Verweigerung des Militärdienstes relevant für Verfolgung ist, wozu das Bundesverwaltungsgericht demnächst Stellung nehmen wird. Außerdem in dieser Ausgabe acht weitere Entscheidungen zum internen Schutz, zur Auslegung der Dublin-III-Verordnung, zu Abschiebungen und Abschiebungshaft sowie zum Familiennachzug bei außergewöhnlichen Härten.
Die Machtübernahme der Taliban hinterlässt erste Spuren in der Rechtsprechung deutscher und europäischer Gerichte. Außerdem neun weitere Entscheidungen zu verfassungsgerichtlichen Eilverfahren, zur Inhaftierung am Flughafen und zu weiteren Aspekten des Asyl- und Aufenthaltsrechts.
Das OVG Bautzen hat im Fall der Abschiebung einer Familie nach Georgien einen Anspruch auf Wiedereinreise nach Deutschland bejaht. Außerdem in dieser Ausgabe zwei Entscheidungen in Dublin-Verfahren, drei aufenthaltsrechtliche Entscheidungen sowie die Aufhebung eines verwaltungsgerichtlichen Aussetzungsbeschlusses.
In dieser Woche waren vergleichsweise wenige neu veröffentlichte Entscheidungen zu verzeichnen, endlich hat das Sommerloch zugeschlagen. Gleichwohl halten einzelne Gerichte stand und veröffentlichen tapfer weiter.
Im Fokus der Entscheidungen dieser Woche steht sicher die des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der eine Abschiebung nach Afghanistan vorläufig untersagt hat. Dies hat Deutschland und Österreich nur mäßig beeindruckt, soll doch in anderen Fällen weiterhin abgeschoben werden. Außerdem in dieser Ausgabe: 10 weitere Entscheidungen zum materiellen Asylrecht, zum Verfahrensrecht und zur Frage, ob eine Dublin-Überstellung eine Kindesentziehung darstellen kann.
Mehr Gehör, und Rücküberstellungen
In den zehn Entscheidungen dieser Woche geht es unter anderem um Rücküberstellungen in Dublin-Verfahren und um mögliche Gehörsverstöße. Außerdem ist die HRRF-Monatsübersicht für Juli verfügbar.
Das Sommerloch lässt weiter auf sich warten, mit insgesamt zwölf Entscheidungen ist auch diese Newsletter-Ausgabe wieder gut gefüllt. Inhaltlich geht es unter anderem um eine Entscheidung des EGMR zur Unzulässigkeit von Abschiebungshaft für eine Mutter mit einem Kleinkind in Frankreich und, in zwei Entscheidungen des OVG Bremen und des VGH München, um ein fehlendes Rechtsschutzinteresse.
Das größte Medienecho hat in dieser Woche sicherlich die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Verfahren N.A. gegen Dänemark ausgelöst, in dem es um die Vereinbarkeit einer dreijährigen Wartezeit für eine Familienzusammenführung mit der Europäischen Menschenrechtskonvention ging. Aber auch darüber hinaus wurden trotz Urlaubszeit erstaunlich viele neue Entscheidungen veröffentlicht.
Pushbacks, Pushbacks, Pushbacks
Gleich drei der in dieser Ausgabe enthaltenen Entscheidungen beschäftigen sich mit illegalen Pushbacks an verschiedenen europäischen Grenzen. Ansonsten geht es zweimal um die Unterbringung von Flüchtlingen in Deutschland, zweimal um das menschenwürdige Existenzminimum, um eine Befangenheit und um die rückwirkende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
In dieser Woche geht es wieder um Abschiebungshaft (auch in Zypern), die statusrechtlichen Auswirkungen eines anhängigen Härtefallverfahrens, die Haftung von Kindern für ihre Eltern sowie um einen mutmaßlichen Taschenspielertrick des BAMF.
Der allererste HRRF-Newsletter
Wie alles anfing. Außerdem Abschiebungshaft, AsylbLG, Aufenthaltsbeendigung, die Hamburger Härtefallkommission, das Auslesen von Handydaten, die Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer und eine Staatshaftungsklage.