In einer dogmatisch reizvollen Woche geht es um das Verhältnis von Einreiseverweigerung zu Rückführungsverfahren, die Anforderungen an das Vorliegen einer politischen Überzeugung, um Titelerteilungssperren, Diplomatenausweise, Wochenfristen und um menschenrechtswidrige Inhaftierungen in Ungarn.
Vertiefte Sachverhaltsaufklärung
Schon wieder Eritrea, eine unverbindliche Abschiebungsandrohung, eine fragwürdige Differenzierung bei Zweitanträgen, Chancen-Aufenthalt, Ukraine-Flüchtlinge, ein Rückholanspruch nach rechtswidriger Abschiebung und viel asylgerichtliche Statistik.
Mit Bezug zu Eritrea geht es in dieser Woche um besonnene, verständige, vernünftig denkende Menschen. Außerdem um eine (erfolglose) Klage gegen Frontex, Untiefen des Flughafenverfahrens, Kostenerstattung für Dokumentenbeschaffung und Übersetzungen im Asylverfahren und menschenrechtswidrige Wiedereinreisesperren.
Die Menschenrechtslage in Litauen, Italien und Eritrea, die Gewährung rechtlichen Gehörs, ein Beschwerdeausschluss, die Versagung einer Beschäftigungserlaubnis und ein Baustopp sind die Themen der Woche im wie immer liebevoll zusammengestellten HRRF-Newsletter.
Das Bundesverfassungsgericht äußert sich zu den italienischen Dublin-Rundschreiben, das Bundesverwaltungsgericht wird sich zur Situation in Afghanistan äußern, daneben geht es um Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Litauen sowie um den Begriff des faktischen Inländers.
Ein Vertrauensvorschuss für Rechtsanwälte, möglicherweise unzulässige Zweitanträge, vorübergehender Schutz für die Familie von aus der Ukraine Geflüchteten und Kindergeld.
Nicht nur der exotische Begriff der prozessrechtlichen Entität hat es in dieser Woche in den HRRF-Newsletter geschafft, sondern ebenso Pushbacks in Slowenien, das (nicht bestehende) Recht auf persönliche Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung, eine Anhörungsrüge vor dem BVerwG und die systematische Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe im Aufenthaltsrecht.
Das LG Berlin befasst sich mit den Anforderungen an das Vorliegen eines berechtigten Interesses zur Untervermietung an Geflüchtete, der VGH München damit, ein Urteil des VG München zu „retten“, das vielleicht etwas zu salopp abgefasst wurde. Das LSG Niedersachsen-Bremen stärkt die Rechte von minderjährigen Geflüchteten beim Zugang zu medizinischen Leistungen und das BVerwG erklärt sich für nicht zuständig, wenn es um erstinstanzliche Klagen gegen Asylbescheide geht.
Das Sommerloch schlägt nun auch in der deutschen Asylrechtsprechung zu, nur noch vereinzelt erblicken berichtenswerte Gerichtsentscheidungen das Tageslicht. In dieser Woche geht es um das „Offensichtlichkeitsmerkmal“, die Grenzen vorübergehenden Schutzes für Drittstaatsangehörige und um die Konkretisierung einer Zielstaatsbestimmung.
Es geht in dieser Woche erneut um asylprozessuale Feinheiten, nämlich um Dublin-Überstellungen nach Italien, um eine Klageerhebung trotz vorheriger Rücknahme eines Asylantrags und um die Auswirkungen eines Folgeantrags auf Passbeschaffungspflichten. Außerdem rügt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte Belgien und revidiert der Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung zur Beteiligung von Vertrauenspersonen in Rechtsmittelinstanzen.
Asylprozessuale Feinheiten prägen die Woche, in der es um Hinweise zur Zustellungsfiktion in BAMF-Bescheiden, erneut um die Kostentragung nach Erledigung durch Ablauf der Dublin-Überstellungsfrist und um die Frage der Unterbrechung einer Dublin-Überstellungsfrist nach einstweiligem Rechtsschutz geht. Daneben äußert sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zur Menschenrechtslage in Libyen und zur Nichtausstellung eines Reiseausweises sowie das VG Göttingen zur Organisation von Sammelabschiebungen.
Die Sommerpause lässt noch auf sich warten und es geht in dieser Woche um die Aberkennung internationalen Schutzes, Menschenrechte in der Türkei und in Italien, Flüchtigsein, rechtliches Gehör, ein falsches Rechtskraftzeugnis, Familiennachzug, eine Abschiebung ohne Ankündigung und um die unfreiwillige Räumung einer Rechtsposition.
Wer hätte gedacht, dass Ruanda nicht als sicherer Drittstaat zu betrachten ist? Außerdem klärt der EuGH Fragen der Amtsermittlungspflicht, geht das VG Hamburg von Verfolgung in Guinea wegen Homosexualität aus, will das VG Berlin eine Dublin-Versteinerung zeitlich verlagern, hält das VG Greifswald Dublin-Überstellungen nach Italien für unwahrscheinlich, weitet das BVerwG Abschiebungsanordnung wegen terroristischer Gefahren aus und meint das OVG Koblenz, dass § 25 Abs. 5 AufenthG bei Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten nicht anwendbar ist.
Wer an der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht teilnimmt, darf sich später nicht über nicht gewährtes rechtliches Gehör beschweren. Außerdem geht es in einem bunten Strauß von Entscheidungen um drohenden Wehrdienst in Russland und Syrien, die Situation von Schutzberechtigten und Schutzsuchenden in Italien, Griechenland und Kroatien, Obdachlosigkeit als extremer materieller Not, die übermäßige Erschwerung der Asylantragstellung in Ungarn, die Folgen einer früheren Identitätstäuschung für Chancen auf einen Chancen-Aufenthalt, zwei unzulässige Vorabentscheidungsersuchen und um rechtswidrigen Ausreisegewahrsam.
Die einhundertste Ausgabe des HRRF-Newsletters ist da 🥳. Der HRRF-Newsletter wird auch weiterhin Geschichten aus der flüchtlingsrechtlichen Rechtsprechung erzählen (schon lange nicht mehr nur höchstrichterlich), gerichtliche Argumentations- und Denkmuster dokumentieren und so hoffentlich mit der Zeit, vom Hundertsten ins Tausendste kommend, einen kleinen Steinbruch errichten, aus dem sich die geschätzte Leserinnen- und Leserschaft bedienen möge. In dieser Woche ansonsten die übliche Mischung aus guten und schlechten Nachrichten.
Diese Woche im Angebot sind die teilweise Verfassungswidrigkeit der litauischen Notstandsgesetzgebung, die Anforderungen an geschlechtsspezifische Verfolgung, eine erste Tatsachenrevision, Fristen bei Vorstrafen im Chancen-Aufenthalt und eine Fünfmonatsfrist bei Abschiebungshaft.
Kurze Wochen wie diese sind auch undankbare Wochen, weil die Veröffentlichungstätigkeit von Gerichten jedenfalls gefühlt fast zum Stillstand kommt. Gleichwohl geht es in dieser Woche immerhin noch um Pushbacks in Kroatien, die Bedeutung von Schweigen in Dublin-Verfahren, die Irrelevanz eines Gehörsverstoßes für die Berufungszulassung, die Einstellung von EGMR-Verfahren gegen Belgien, die Täuschung aufgrund einer vorherigen Täuschung und abschiebungshaftrechtliche Verfahrenskostenhilfe.
In einer Woche voller Pressemitteilungen deutscher Gerichte geht es um Polygamie, russischen Wehrdienst, eine möglicherweise unwirksame Klagerücknahme durch einen Vormund, einen Folgeantrag nach Rückkehr ins Heimatland, mal wieder um eine Dublin-Überstellung nach Italien, um eine Ausweisung ohne vorherige Einreise sowie um die Frage des Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit nach Anfechtung der Vaterschaft.
Unterstellte Außerbetriebnahme
EU-Recht wird oberflächlich angewendet, in Kroatien werden systematisch Kettenabschiebungen durchgeführt und droht auch sonst Verelendung, und vom BAMF übersetzte Belehrungen sind unverständlich.
Das VG Köln mahnt eine realitätsnahe Bewertung von Dublin-Überstellungen nach Italien an, das OVG Lüneburg will sich mit dem Thema lieber nicht befassen, das VG Darmstadt will § 59 Abs. 3 S. 1 AufenthG nur noch eingeschränkt anwenden und der EGMR hält die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach 54-jährigem Aufenthalt für menschenrechtswidrig.
Eine einigermaßen disparate Woche bringt subsidiären Schutz für aus dem Sudan Geflüchtete, irrelevante Obdachlosigkeit in Italien, einen gerichtlichen Schreibfehler mit Folgen, ein gesetzgeberisches Redaktionsversehen, eine Belehrung über die Sprache gerichtlicher Belehrungen, Dublin-Haft für einen Säugling und eine fehlende Strafbarkeit wegen des Einschleusens von Ausländern.
In einer verfahrensrechtlich geprägten Woche stärkt der EuGH den Individualrechtsschutz bei Rückführungsentscheidungen, untersagt der niederländische Staatsrat Dublin-Überstellungen nach Italien und zweifelt das VG Karlsruhe am litauischen Asylverfahren. Das BVerwG erklärt, wann Revisionen auf Tatsachenfragen gestützt werden können, der 3. Senat des OVG Berlin-Brandenburg hält eine einzelfallübergreifende Klärung der Menschenrechtslage in EU-Staaten für möglich und das OVG Lüneburg präzisiert die Anforderungen an die Begründung einer Divergenzrüge.
Nur schlechte Nachrichten sind gute Nachrichten? Nicht im Flüchtlingsrecht, wo diese Woche immerhin der EuGH Flexibilität beim Familiennachzug anmahnt und das VG München systemische Mängel im litauischen Asylverfahren sieht. Der VGH Mannheim allerdings sieht Hazara in Afghanistan als nicht gefährdet an, das VG Berlin ist beim Elternnachzug spitzfindig, der BGH will es mit dem abschiebungshaftrechtlichen Beschleunigungsgebot nicht übertreiben und der EGMR hält eine 31-monatige Abschiebungshaft in einem Einzelfall für nicht menschenrechtswidrig.
In einer erneut kurzen Woche scheitert das BAMF mit einer kreativen Argumentation zur Beseitigung einer deutschen Dublin-Zuständigkeit und mit dem Versuch, eine grundsätzliche Klärung der Aufnahmesituation von Familien mit kleinen Kindern in Italien anzustoßen, und wird es außerdem dazu verpflichtet, bei möglicher Einberufung zum Wehrdienst in Russland Folgeverfahren durchführen und homosexuelle Flüchtlinge aus Russland anzuerkennen.
In einer kurzen Woche erreicht das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz die oberverwaltungsgerichtliche Praxis, wurden auf Lampedusa und Samos Menschenrechte verletzt und darf eine Ausländerbehörde nicht zur Beantragung einer Staatsbürgerschaft verpflichten.
Aktenwidrige Überzeugungsbildung
Das BVerwG entscheidet über den Infobus München, der EuGH über die Aussetzung von Dublin-Fristen, das VG Aachen erneut über Dublin-Überstellungen nach Italien und das OVG Bautzen über einen offensichtlich befangenen Verwaltungsrichter. Außerdem klärt das OVG Magdeburg die Bedeutung eines Zusatzes bei einer Duldung nach § 60b AufenthG, hält das OVG Berlin-Brandenburg eine sichere und dauerhafte Rückkehr nach Vietnam für möglich, das Bundesverfassungsgericht das Verbot der Kinderehe in derzeitiger Form für verfassungswidrig und stellt das VG Hamburg klar, dass bei einer rechtswidrigen Abschiebung nicht für die Kosten der Abschiebung gehaftet wird.
Die Frage der Inhaftierung von Schutzsuchenden in Litauen wird von deutschen Gerichten nicht einheitlich beurteilt und das OVG Münster will sich zur Suspendierung von Dublin-Überstellungen nach Italien (noch) nicht äußern.
Eine divergierende Rechtsprechung von Verwaltungsgerichten ist kein besonders seltenes Phänomen, tritt aber nur selten so massiv und gehäuft auf wie derzeit beim rechtlichen Umgang mit der Suspendierung von Dublin-Überstellungen durch Italien, das im Dezember 2022 in zwei Rundschreiben angekündigt hatte, wegen einer Nichtverfügbarkeit von Aufnahmekapazitäten „temporär“ keine Überstellungen mehr akzeptieren zu wollen. In der aktuellen verwaltungsgerichtlichen Praxis vorwiegend in Nordrhein-Westfalen sind mindestens fünf verschiedene Lösungsansätze zu beobachten, die mit jeweils einer Entscheidung vorgestellt werden. Außerdem in dieser Ausgabe des HRRF-Newsletters eine Berufungszulassung wegen posttraumatischer Belastungsstörung, die Auswirkungen unglaubhafter Angaben auf die Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet und die Frage, welche Folgen Kettenabschiebungen in Slowenien auf Dublin-Überstellungen haben können.
Fiktive Klagerücknahmen, Verfolgung in Afghanistan, Kettenabschiebungen in Kroatien, die dauerhafte Rückkehr von drittstaatsangehörigen Ukraine-Geflüchteten, ein rechtswidriger Erlass zum Chancen-Aufenthalt und Täuschung beim Chancen-Aufenthalt, Kostenerstattung beim Härtefallaufenthalt sowie gerichtliche Zuständigkeiten bei Abschiebungshaft.
Prozessual auseinandergerissen
Eine ruhige Woche bringt Flüchtlingsschutz für afghanische Ortskräfte, asylprozessuale Feinheiten, die Einstellung eines Strafverfahrens wegen Gewährung von Kirchenasyl und jede Menge asylgerichtlicher Statistiken.
Es gibt in der flüchtlingsrechtlichen Rechtsprechung ruhige Wochen, und es gibt diese Woche. In einem fast schon übervollen Newsletter geht es um die Verfolgung von Homosexuellen im Westjordanland und in Marokko, diverse Teilaspekte von Dublin-Verfahren, sichere Drittstaaten, Gehörsverletzungen, den Chancen-Aufenthalt, die Anforderungen an Rückkehrentscheidungen und um Abschiebungshaft.
Slowenien praktiziert Kettenabschiebungen, Ungarn gibt fragwürdige Dublin-Erklärungen ab und die Dublin-III-Verordnung erwähnt Ehegatten nicht überall. Das BAMF darf nicht vorsorglich Datenträger auslesen, ein mögliches Chancen-Aufenthaltsrecht kann zu einem Duldungsanspruch führen und Italien verletzt die Rechte von Schiffbrüchigen.
In München und Koblenz wird über die Dogmatik des Asylverfahrensrechts nachgedacht, in Den Haag über Familiennachzug zu Flüchtlingen, während in Düsseldorf ein Folgenbeseitigungsanspruch trotz rechtswidriger Abschiebung verneint wird (und bald Karneval ist).
Ungarn wird erneut wegen eines Pushbacks verurteilt, Frauen im Nationaldienst in Eritrea sollen keine soziale Gruppe bilden, das italienische Asylverfahren aber systemische Mängel aufweisen. Eine Vertrauensperson braucht kein Vertrauensverhältnis, eine Verfassungsbeschwerde aber eine vorherige Anhörungsrüge.
Der EGMR ist sich nicht einig, ob es in Griechenland 2013 eine extralegale Entführung und Auslieferung in die Türkei gegeben hat, Italien will keine Dublin-Überstellungen mehr akzeptieren und das BAMF belehrt unrichtig über Zustellungsfiktion.
Auch wenn bislang nur eine Pressemitteilung verfügbar ist, gibt es doch eine starke Vermutung dafür, dass das Bundesverwaltungsgericht strenge Anforderungen an den Nachweis einer starken Vermutung für eine Verknüpfung zwischen einer Verweigerung von Militärdienst und einem Verfolgungsgrund stellt. Außerdem geht es in dieser Newsletterausgabe um Palästinenser in Libyen, die Bindungswirkung einer BAMF-Entscheidung, staatliche Schutzpflichten bei der Inhaftierung von Migranten, Asylverfahren in Malta und Ungarn und um die Kosten einer Verfassungsbeschwerde.
Flüchtlingsschutz für homosexuelle Schutzsuchende, politische Überzeugung bei Verteidigung wirtschaftlicher Interessen, ein Abschiebungsverbot für Afghanistan, parallel laufende Dublin-Überstellungsfristen, keine Dublin-Überstellung nach Zypern, die Zuständigkeit für Anordnung auf Herausgabe von Datenträgern zur Identitätsfeststellung sowie Abschiebungshaft sind die Themen der Woche im mal wieder prallvollen HRRF-Newsletter.
Das neue Jahr geht ja gut los, weil der EGMR schon wieder in Belgien intervenieren muss, ein britisches Gericht den Ruanda-Plan der britischen Regierung für im Prinzip rechtmäßig hält, das AG München eine Aufnahme von Geflüchteten von einer Zustimmung des Vermieters abhängig machen will und das BayObLG eine (nachträgliche) Bestrafung wegen unerlaubten Aufenthalts außerhalb eines laufenden Rückführungsverfahrens für unproblematisch hält. Immerhin meint der VGH Mannheim, dass eine unter Nichteinhaltung der (strengen) gesetzlichen Schriftform abgegebene ausländerrechtliche Verpflichtungserklärung unwirksam sei.
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat sich mit den Vorwirkungen des Chancen-Aufenthaltsrechts befasst, das Verwaltungsgericht Hamburg einen Widerruf und eine Abschiebungsandrohung aufgehoben, während das Oberverwaltungsgericht Bautzen in einer abweichenden Tatsachenbewertung durch Obergerichte keinen Anlass für ein Berufungsverfahren sieht. Der HRRF-Newsletter macht in den kommenden Wochen eine Weihnachtspause und kehrt am 6. Januar 2023 zurück. Fröhliche Weihnachten!
Der aufenthaltsrechtliche Gesetzgeber denkt sich in einem wiederkehrenden Muster böse klingende Begriffe aus, die Gerichte können dann sehen, wie sie so etwas auslegen, und diesmal ging es dabei vor dem Oberverwaltungsgericht Schleswig um „offensichtlichen Missbrauch“. Außerdem geht es in dieser Woche um eine erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die ausländerrechtliche Meldepflicht, um Beschränkungen des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten, mal wieder systemische Mängel im italienischen Asylverfahren, einen Berichtigungsanspruch bei fehlender Zustellung eines Asylbescheids, die Anforderungen an den Nachweis der Stellung eines Asylgesuchs und um die Anforderungen an Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet.
Das Landgericht Coburg kümmert sich in dieser Woche um die Inhaftierung von Abschiebungshaftgefangenen in einer ehemaligen Justizvollzugsanstalt, der Europäische Gerichtshof immerhin mal um eines der vom Verwaltungsgericht Wiesbaden initiierten Vorabentscheidungsverfahren, das Bundesverwaltungsgericht um die Wählbarkeit in einen Integrationsbeirat und das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hoffentlich abschließend um die gerichtliche Zuständigkeit für ausländerrechtliche Durchsuchungsanordnungen. Außerdem sei auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1999 hingewiesen, der in Hinblick auf das bevorstehende Chancen-Aufenthaltsrecht erneut relevant geworden ist.
Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber einmal mehr die Leviten gelesen, der Europäische Gerichtshof über aus der EU-Rückführungsrichtlinie folgende Abschiebungsverbote entschieden und das Oberverwaltungsgericht Saarlouis hält Abschiebungen nach Griechenland für insgesamt unzulässig. Außerdem verbietet das Verwaltungsgericht Karlsruhe eine Abschiebung im Vorfeld des Chancen-Aufenthaltsrechts und will das Verwaltungsgericht Göttingen § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG analog anwenden.
Der Umgangston unter deutschen Verwaltungsgerichten wird wieder rauer und man wirft einander anlässlich der Diskussion des Begriffs der „Verwestlichung“ (mindestens) einen gravierenden Denkfehler vor. Außerdem interveniert der EGMR erneut in Belgien, stärkt der EuGH das Recht auf Familienzusammenführung und schließt sich das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesgerichtshof an, und geht es im Übrigen um den aufenthaltsrechtlichen Status von aus der Ukraine geflohenen Drittstaatsangehörigen, um das Niveau willkürlicher Gewalt in Mogadischu/Somalia, um Abschiebungshaft und um die Rücknahme der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch nach allgemeinem Verwaltungsrecht.
Der HRRF-Newsletter berichtet in dieser Woche über Amtsermittlung, Leerformeln und gerichtliche Zuständigkeiten bei Abschiebungshaft, subsidiären Schutz und soziale Leistungen für aus der Ukraine Geflüchtete sowie über die feinen Details der Auslegung von § 25b AufenthG.
Die Sicherung elementarer Grundbedürfnisse, eine Überschwemmungskatastrophe, syrische Nationalpässe, falsche Adressen und asylgerichtliche Statistik sind die Themen der Woche.
Parlamentarische Öffentlichkeit
Eine mäßig ereignisreiche Woche bringt eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Bedeutung einer Beteiligung der Öffentlichkeit an der Diskussion des Europäischen Flüchtlingsschutzes sowie zwei Entscheidungen zu den Grenzen einer Bindung Deutschlands an ausländische Flüchtlingsanerkennungen.
Unionsrechtswidriger Zwischenstatus
Die Woche wartet mit zahllosen sprachlichen Höhepunkten auf - von einem „unionsrechtswidrigen Zwischenstatus“ über eine „gewisse Ironie“ bis hin zu „Q“ wie Quarantäne. Ach so, um Rückkehrentscheidungen, Wartezeiten beim Familiennachzug, Flucht aus Eritrea und Libyen, eine Zustellung durch Einwurf-Einschreiben, ein Beschäftigungsverbot für Geduldete aus sicheren Herkunftsstaaten, den Begriff der Vulnerabilität, eine inlandsbezogene Ausweisung, eine Ausweisung eines straffälligen Ausländers mit Behinderungen, Abschiebungshaft zur Vermeidung von Obdachlosigkeit und die Italien-Rechtsprechung des OVG Münster geht es auch noch.
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit hat ihre Arbeit vermutlich nicht eingestellt, gleichwohl ist in dieser Woche lediglich über zwei Urteile des Bundesverwaltungsgerichts zu berichten, die zudem noch nicht einmal im Volltext vorliegen.
Abschiebungshaft, Auslieferungen, Aufnahmebedingungen und ein Anspruch auf Familienflüchtlingsschutz sind die Themen der Woche.
In einer unspektakulären Woche geht es um Denkgesetze im asylgerichtlichen Verfahren, ein schludriges Verwaltungsgericht, behördliche Zuständigkeiten, Absehen vom Visumverfahren und SGB-II-Leistungen für Neugeborene.
In einer europäisch geprägten Woche geht es unter anderem um die Aussetzung von Dublin-Überstellungen, die pauschale Aberkennung internationalen Schutzes, Asylverfahren in Dänemark, die Entscheidungserheblichkeit eines laufenden EuGH-Verfahrens, die europarechtliche Familienidentität und ein fehlerhaftes Wiederaufnahmegesuch.
Es sind durchaus reizvolle Rechtsfragen, die es in dieser Woche in den HRRF-Newsletter geschafft haben: Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hält nichts von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, die die gerichtliche Zuständigkeit für ausländerrechtliche Durchsuchungsanordnungen in Niedersachsen anders sieht als es selbst, und bleibt bei seiner Rechtsauffassung. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg will das Bundesverwaltungsgericht überholen und Abschiebungsverbote im Ausweisungsverfahren nie berücksichtigen. Außerdem wird das Bundesverfassungsgericht bald über die Meldepflicht öffentlicher Stellen gemäß § 87 AufenthG entscheiden müssen und sieht das Verwaltungsgericht Minden Klärungsbedarf, was Dublin-Überstellungen von Familien mit Kindern nach Polen betrifft.
Um den innerhalb der Europäischen Union jedenfalls abstrakt Geltung beanspruchenden Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens (auf einen rechtmäßigen und menschenwürdigen Umgang mit Schutzsuchenden) geht es in dieser Woche in einer EuGH-Vorlage des Bundesverwaltungsgerichts und in drei verwaltungsgerichtlichen Dublin-Entscheidungen. Außerdem geht es in dieser sehr vielfältigen Newsletter-Ausgabe um eine Montagsregelung, eine Zeugenvernehmung per WhatsApp, ein nicht entscheidungserhebliches EuGH-Verfahren, eine zu Unrecht erteilte Fiktionsbescheinigung, eheliche Untreue und einen islamischen Prediger.
Fundierte Sachaufklärungspflicht
Das Bundesverfassungsgericht äußert sich zu den Sachaufklärungspflichten der Gerichte, wenn es um Abschiebungen in vom Krieg in der Ukraine betroffene Staaten geht, und zu überspannten Anforderungen an Erfolgsaussichten von sozialgerichtlichen Klagen. Außerdem geht es in dieser Ausgabe um rechtswidrige Abschiebungen nach Russland, Ausweisungen, eine Wohnungsdurchsuchung zur Nachtzeit und - ein Klassiker - die Anforderungen an die Berufungsbegründung.
Während das Verwaltungsgericht Frankfurt/Main das Diskretionsgebot aus der asylrechtlichen Mottenkiste holt, argumentiert der Verwaltungsgerichtshof Mannheim fortschrittlicher. Außerdem geht es in dieser Ausgabe um die Asylrelevanz einer Konversion zum Christentum, die Zumutbarkeit einer auf einen Elternteil bezogenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme, die Feststellung rechtswidriger Haft unabhängig von einer Haftbeschwerde, die Menschenrechtswidrigkeit einer ungarischen Transitzone und die Kostentragungspflicht bei Erledigung der Hauptsache in Dublin-Verfahren.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte weist die griechische Regierung in einer Eilmaßnahme an, Geflüchtete nicht abzuschieben, das Verwaltungsgericht Gießen und das Verwaltungsgericht Düsseldorf müssen sich mit den asyl- und aufenthaltsrechtlichen Folgen des Kriegs in der Ukraine auseinandersetzen, das Bundessozialgericht hat „ernstliche verfassungsrechtliche Zweifel“ an der leistungsrechtlichen Zwangsverpartnerung bei Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften und der Bundesgerichtshof präzisiert, wann in einer Haftanhörung wirksam auf Beistand durch einen Rechtsanwalt verzichtet werden kann.
In einer ruhigen Sommerwoche will das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eine nach islamischem Recht geschlossene Ehe nicht anerkennen und droht aus Versehen die Abschiebung in einen falschen Staat an. Außerdem differenziert das Oberverwaltungsgericht Münster nun in seiner Dublin-Rechtsprechung zu Italien, hält das Verwaltungsgericht Köln die Zustellfiktion des Asylgesetzes für falsch interpretiert und gibt das Oberverwaltungsgericht Bremen einen sehr groben Anhaltspunkt dafür, ab wann bei behördlicher Untätigkeit im aufenthaltsrechtlichen Verteilungsverfahren die Gerichte zu Hilfe gerufen werden können.
Drei berichtigende Worte des Gesetzgebers, und ganze (juristische) Bibliotheken werden zu Makulatur, hieß es bereits im Jahr 1847. Dass das auch mit einigen berichtigenden Worten der Rechtsprechung geht, zeigt in dieser Woche der Europäische Gerichtshof, in der er nicht weniger als sechs Urteile zum europäischen Flüchtlingsrecht veröffentlicht hat, die jedenfalls in Deutschland einiges Umdenken erforderlich machen werden. Ach, und das Bundesverfassungsgericht hat auch etwas entschieden.
Die Woche bringt leichte Sommerlektüre, in der es um Aufenthaltstitel mit lediglich geringem Wert, die realitätsnahe Betrachtung von Rückkehrsituationen, Reflexverfolgung und Dublin-Überstellungen nach Ungarn geht. Außerdem vertut sich das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bei der Begründung eines Berufungszulassungsantrags und führt aus Versehen ein Asylverfahren für eine deutsche Staatsangehörige durch.
Die sommerliche Hitze fordert ihren Tribut und die flüchtlingsrechtlichen Gerichtsentscheidungen tröpfeln nur noch langsam in den HRRF-Newsletter. In dieser Woche geht es immerhin noch um menschenrechtliche Mindeststandards für die Behandlung unbegleiteter minderjähriger Schutzsuchender und einmal wieder um die fragwürdige Praxis des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, eine gemeinsame Staatsangehörigkeit von Ehegatten contra legem zur Voraussetzung für die Zuerkennung von Familienschutz zu machen. Außerdem beschäftigt sich das Verwaltungsgericht Kassel mit der Frage, was das „Wesen“ eines aufenthaltsrechtlichen Bescheids ausmacht und wann möglicherweise eine Wesensveränderung (des Bescheids) vorliegt.
Verschachteltes Regelungssystem
Die Woche bringt nicht nur wundersame Wortschöpfungen, sondern auch Entscheidungen zur Berücksichtigung von Rückkehrhilfen bei der Gefahrenprognose zu einem nationalen Abschiebungsverbot, zu Dublin-Überstellungen nach Dänemark, zur Flüchtlingsanerkennung für einen russischen Online-Aktivisten, zu einer verweigerten Ehrenerklärung, zum Kirchenasyl, zu Details des asylgerichtlichen Zustellungsrechts und zur aufenthaltsrechtlichen Verteilung.
Ergebnisorientiert verschlossen
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellt in begrüßenswerter Weise klar, welche Anforderungen die Europäische Menschenrechtskonvention an staatliche Seenotrettung stellt und wie Pushback-Vorwürfe untersucht und aufgeklärt werden müssen - nämlich jedenfalls nicht so, wie Griechenland das getan hat und deswegen vom EGMR verurteilt wurde. Außerdem geht es in dieser Ausgabe des HRRF-Newsletters darum, ob das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eine Abschiebungsandrohung erlassen darf, wenn inländische Vollstreckungshindernisse vorliegen, ob ein Streit um eine Nebenbestimmung zu einer Duldung eine Streitigkeit nach dem Asylgesetz ist, und (erneut) darum, ob eine gemeinsame Staatsangehörigkeit von Familienangehörigen Voraussetzung für Familienschutz ist.
Dass die Erosion der Rechte von Schutzsuchenden in osteuropäischen EU-Staaten rechtswidrig ist, mussten der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sowie der Europäische Gerichtshof in dieser Woche erneut feststellen. Außerdem geht es in dieser Ausgabe um Familienflüchtlingsschutz, Widerrufsprüfungen, Prozesskostenhilfe, Wohnsitzauflagen, eine rechtswidrige Abschiebung, ein versagtes Einvernehmen, asylgerichtliche Statistik und griechische Asylrechtsprechung.
Der Schwerpunkt der Woche liegt im Asylverfahrensrecht, wo es um die Bindung an eine ausländische Asylentscheidung, die Dublin-Zuständigkeit bei nachgeborenen Kindern, eine ermessensfehlerhafte Aussetzung der Vollziehung, die Europarechtskonformität des deutschen Zweitantragsverfahrens und die Menschenrechtslage in Rumänien geht. Außerdem verstößt die Türkei gegen die Europäische Menschenrechtskonvention und erklärt das Oberverwaltungsgericht Lüneburg die Voraussetzungen eines schwerwiegenden Ausweisungsinteresses.
In einer Woche voller ungewöhnlicher Entscheidungen und Verfahren durchkreuzt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ruanda-Pläne der britischen Regierung, will ein Standesamt einen Vater aus dem Geburtenregister tilgen, soll eine unbegleitete Minderjährige auch nach ihrer Hochzeit noch unbegleitet sein, darf ein Anwalt ausnahmsweise weiterhin per Fax mit dem Gericht kommunizieren, wollen Bundestagsfraktionen die Regierung kontrollieren und sollen Klagen gegen § 1a AsylbLG stets Erfolgsaussichten haben. Außerdem ein syrischer Wehrdienstentzieher, Schwarzarbeit, Um- oder Rückverteilung, Vermischtes vom BGH und vom BVerwG und diverse Rechtsprechungsübersichten. Und, nicht zuletzt, ist das hier immerhin schon die 50. Ausgabe des HRRF-Newsletters 🥳.
Unionsrechtlicher Klärungsbedarf
In einer kurzen und ruhigen Woche ruft das Bundesverwaltungsgericht einmal mehr den Europäischen Gerichtshof an und hält der österreichische Verwaltungsgerichtshof einen Pushback für rechtswidrig.
Der Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof meint wenig überraschend, dass Pushbacks gegen EU-Recht verstoßen, und dass die Covid-Pandemie allein nicht die Unterbrechung von Dublin-Überstellungsfristen rechtfertigen kann. Außerdem geht es um Transitzonen in Ungarn, um die Erledigung von Dublin-Bescheiden, Dublin-Überstellungen nach Rumänien, Anforderungen an die Versagung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis, aufenthaltsrechtliche Verwarnungen, um Pushbacks nach Belarus und um Aufnahmebedingungen in Belgien.
Atypische Fallkonstellationen können eine Ausländerbehörde verpflichten, von der Regelerteilungsvoraussetzung des fehlenden Ausweisungsinteresses abzusehen, meint das Oberverwaltungsgericht Lüneburg in einem knapp begründeten, aber gleichwohl lesenswerten Beschluss. Außerdem in dieser Ausgabe ein bunter Strauß weiterer Entscheidungen, vorwiegend zum Aufenthalts- und Abschiebungshaftrecht.
Enthält ein positiver Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge keine inhaltliche Begründung, so kann man auch nicht wissen, warum das Bundesamt positiv entschieden hat, und ob das etwa mit einer gegen den ursprünglichen Bescheid erhobenen Verfassungsbeschwerde zusammenhängt. Das meint jedenfalls das Bundesverfassungsgericht, das die Erstattung von Auslagen in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren mit dieser Begründung ablehnte. Außerdem in dieser Ausgabe des HRRF-Newsletters Entscheidungen zu Dublin- und Drittstaaten-Überstellungen nach Griechenland, Italien und Spanien, zwei weitere Verfassungsbeschwerden, Wehrdienstentziehung in Syrien, Durchsuchungsanordnungen nach § 58 AufenthG und zum Unterschied zwischen einer Berufung und einem Berufungszulassungsantrag.
Eine sehr ruhige Woche bringt wenigstens sprachliche Höhe- bzw. Tiefpunkte, wenn in einem Antrag auf Abschiebungshaft von einer „nächsten Maßnahme“ die Rede ist, und zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Unzulässigkeit der Anordnung von Abschiebungshaft. Außerdem geht es um Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amts sowie um die Kosten, die die Bundesrepublik erfolgreichen Klägerinnen und Klägern in asylgerichtlichen Verfahren erstatten muss.
Diese Woche wird es mit verfassungsrechtlichen Erwägungen zur Vorlagepflicht an den EuGH, mit prozessrechtlichen Besonderheiten bei Klagen gegen Frontex und mit einer gleichsam doppelt indirekten Ableitung eines EU-Aufenthaltsrechts exotisch und kompliziert. Einfacher zu verstehen sind systemische Mängel im kroatischen Asylverfahren, die Rücknahme einer Niederlassungserlaubnis nur mit Wirkung für die Zukunft trotz Täuschung, rechtswidrige Wohnungsdurchsuchungen bei Abschiebungsversuchen und zwei BGH-Entscheidungen zur Abschiebungshaft. Außerdem ein Hinweis in eigener Sache: Es gibt auf hrrf.de auch praktische PDF-Monatsübersichten zum Download, die die Rechtsprechung eines jeden Monats kurz und übersichtlich zusammenfassen.
Das OVG Bautzen sieht kein ernsthaftes Risiko in Italien, der EuGH sieht Kontrollen an Schengen-Binnengrenzen kritisch, der EGMR weist auf staatliche Sachaufklärungspflichten im Asylverfahren hin und der VGH Mannheim argumentiert in Hinblick auf die Durchsuchung von Zimmern in Flüchtlingsunterkünften spitzfindig. Außerdem in dieser Ausgabe Entscheidungen zur Verlängerung der Ausreisefrist und zur Identitätsklärung durch Zeugenaussagen.
Die Osterwoche meint es nicht gut und bringt nur wenige, dafür aber überwiegend negative Entscheidungen.
In dieser Woche geht es ausnahmsweise mal um Steuerrecht, außerdem um das Existenzminimum in Afghanistan, daneben viermal um das große (bzw. kleine) „K“: Keine fiktive Klagerücknahme nach Wiedereinzug in eine Aufnahmeeinrichtung, kein Zweitantrag nach Asylverfahren in der Schweiz, keine Nachholung des Visumverfahrens bei besonderen Umständen und keine Verteilung bei psychotherapeutischer Behandlung.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stiftet mit seinem Idomeni-Urteil Verwirrung in Fachkreisen, das Bundesverwaltungsgericht definiert die Anforderungen an die unverzügliche Anzeige eines Anschriftenwechsels und das Verwaltungsgericht Aachen verbietet eine Dublin-Überstellung nach Ungarn. Außerdem geht es um Verfolgung in Syrien und die aufschiebende Wirkung von Klagen in Zweitantragsfällen.
Wenn ein Gericht vom „eindeutigen Wortlaut“ einer Vorschrift spricht, dann aber seitenweise weitere Begründungen zur Untermauerung seiner Auslegung anschließt, kann man erahnen, dass es mit der Eindeutigkeit des Wortlauts vielleicht doch nicht so weit her ist. In einer ansonsten ruhigen Woche geht es um rechtswidrige Inhaftierungen, asylverfahrensrechtliche Spitzfindigkeiten und aufenthaltsrechtlichen Mutterschutz.
Die Woche hat einen asylverfahrensrechtlichen Schwerpunkt mit Entscheidungen zur Berücksichtigung von Herkunftsländerinformationen, zu Dublin-Überstellungen nach Polen und Slowenien, zum Beschwerdeausschluss im Eilverfahren, zu Darlegungserfordernissen bei übergangenem Sachvortrag und zu Begründungserfordernissen bei Divergenzrügen. Außerdem geht es um amtsärztliche Untersuchungen vor einer Abschiebung, um die Versagung einer Aufenthaltsgewährung wegen zurückliegender Identitätstäuschung und um eine aufenthaltsrechtliche Verteilungsentscheidung.
Qualifizierte Inaugenscheinnahme
Gäbe es ein Wörterbuch abstruser Rechtsbegriffe, so wäre der Begriff der qualifizierten Inaugenscheinnahme, der dem aufenthaltsrechtlichen Jugendhilferecht entstammt, dort sicherlich zu finden. Immerhin geht es in dieser Newsletter-Ausgabe um ihn, außerdem um die Aufnahme von Schutzsuchenden aus griechischen Flüchtlingslagern, Pushbacks aus Griechenland, Flüchtlingsschutz für eine Afghanin, die Auswirkungen einer freiwilligen Ausreise auf Dublin-Entscheidungen und um die Unzulässigkeit einer teilweisen Aufhebung von Abschiebungsandrohungen.
Die rückwirkende Erteilung von Aufenthaltstiteln ist zwar nicht denkunmöglich, aber ein wohl eher exotischer Fremdkörper im System des deutschen Aufenthaltsrechts; jetzt kommen auch noch europarechtliche Argumente hinzu, so dass wohl bald mit einem Vorabentscheidungsverfahren zu rechnen sein dürfte. Außerdem geht es in dieser Woche um Freiheitsentzug (mit Entscheidungen zu Anforderungen an Haftanträge, zur Zulässigkeit der Unterbringung von Abschiebungshäftlingen in deutschen Justizvollzugsanstalten, zum Erfordernis einer richterlichen Haftanordnung bei geplanter Inhaftnahme und zur Festnahme in Wohnungen), um Überstellungen (mit Entscheidungen zu extralegalen Überstellungen in die Türkei und zu Dublin-Überstellungen nach Litauen), um Sprache (mit Entscheidungen zur Auswahl der Sprache für die Anhörung im Asylverfahren und zum maßgeblichen Zeitpunkt für das Vorliegen von deutschen Sprachkenntnissen) sowie um Familienflüchtlingsschutz bei Geburt außerhalb des Herkunftslands.
Die Woche bringt eine Reihe von eher disparaten Entscheidungen. Hervorzuheben ist vielleicht das Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts, das zwar im Wortlaut noch nicht vorliegt, aber gleichwohl mit der gerade bayerischen Praxis der Strafverfolgung bei Gewährung von Kirchenasyl ein Stück weit aufräumt.
Es kann schwierig sein, Rechtsbegriffe zu definieren, und in dieser Woche ist offenbar der Buchstabe A an der Reihe - es geht um „Ableitungsketten“, „Aufenthaltserlaubnisse“ und „Ausländerbehörden“. Außerdem geht es in dieser Newsletter-Ausgabe um eine Statistik des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, eine EuGH-Entscheidung zu unzulässigen Asylanträgen, die Schlussanträge des EuGH-Generalanwalts zu Hafenstaatskontrollen von Seenotrettungsschiffen, um Abschiebungen nach Italien, die Asylrelevanz des Nationaldienstes in Eritrea, Pushbacks in Österreich und Spanien, Hausordnungen in Erstaufnahmeeinrichtungen, aufenthaltsrechtliche Verteilungsverfahren, Begründungserfordernisse in asylgerichtlichen Urteilen und die Strafbarkeit des Kirchenasyls.
Das Bundesverfassungsgericht äußert sich zu den grundrechtlichen Anforderungen in Auslieferungsverfahren und das Bundesverwaltungsgericht lässt offen, ob Schutzsuchende auf eine Erwerbstätigkeit in der Schattenwirtschaft verwiesen werden können. Außerdem geht es in dieser Ausgabe um das Ausreichen einer asylrechtlichen Rückkehrentscheidung für ein ausweisungsbezogenes Einreise- und Aufenthaltsverbot, die Anforderungen an den Widerruf subsidiären Schutzes bei besuchsweiser Rückkehr ins Herkunftsland, die Grenzen des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens und um Altersfeststellungen auf Vorrat.
Es gibt nicht nur sonderbare Wortschöpfungen wie die des aktenführenden Fachverfahrens, sondern auch dazu passende ungewöhnliche Gerichtsverfahren wie das vom VG Wiesbaden initiierte Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH, über das in dieser Ausgabe berichtet wird. Außerdem in dieser Ausgabe zwei Gastauftritte der ordentlichen Gerichtsbarkeit, zwei Entscheidungen des EGMR, Neues zu Zweitanträgen von in Griechenland Schutzberechtigten und zum Wehrdienst in Syrien sowie Entscheidungen zu den Fragen der Rücknahme der Zuerkennung des subsidiären Schutzes und der Reichweite des asylverfahrensrechtlichen Beschwerdeausschlusses.
Ein über dreizehn Jahre laufendes Asylverfahren eines US-amerikanischen Wehrdienstverweigerers ist voraussichtlich beendet, es gibt keine Gruppenverfolgung von kurdischen Sunniten im Irak, ein Visum hätte schriftlich beantragt werden können und der Europäische Gerichtshof wird zur Auslegung der EU-Richtlinie 2003/109/EG angerufen. Außerdem in dieser Ausgabe: die Verhältnismäßigkeit einer ärztlichen Untersuchung, der Eintritt einer Duldungsfiktion und ein Ausweisungsinteresse wegen Verstoßes gegen die Passpflicht.
Ein Antrag ist eigentlich nur eine fristwahrende Anzeige, eine weitere Verfassungsbeschwerde gegen die Durchführung des Visumsverfahrens im Ausland ist erfolgreich und eine Klage in einem Zweitantragsfall erhält aufschiebende Wirkung. Außerdem geht es in dieser Woche um das Vorgehen gegen mehrere selbstständig tragende Begründungen, die Anforderungen an Protokolle mündlicher Verhandlungen, die Aufenthaltserlaubnis als feststellenden Verwaltungsakt, die Auslegung einer Verpflichtungserklärung, eine Abschiebung nach 23 Jahren sowie um asylgerichtliche Statistiken.
Strukturelles Organisationsdefizit
Es geht in dieser Woche um ein nicht existierendes strukturelles Organisationsdefizit, einen Ausnahmezustand, das sogenannte Diskretionsgebot und um die Berücksichtigung nichtstaatlicher Hilfs- und Unterstützungsleistungen in Herkunftsländern, außerdem um die Ablehnung von Beweisanträgen, das Nichterledigen von Abschiebungsandrohungen und das Betreiben von Abschiebungen.
Diese Woche bringt Entscheidungen zum menschenrechtlichen Schutz vor willkürlicher Nichtanerkennung einer Staatsangehörigkeit, zu zwei innovativen Versuchen, die Zulassung einer asylgerichtlichen Berufung zu erreichen und zur Rechtsnatur einer „Bescheinigung über den vorübergehenden Aufenthalt ohne amtliches Aufenthaltsdokument“. Außerdem geht es um das Verhältnis des Asylgesetzes zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, um die Anforderungen bei der Beantragung von Aufenthaltstiteln nach bewusster Täuschung und um die Anforderungen an die Beschwerdebegründung in aufenthaltsrechtlichen Eilverfahren. Vermischtes vom Bundesverwaltungsgericht gibt es auch noch.
Die Feiertage haben es gut gemeint und uns einen bunten Strauß von 16 Entscheidungen beschert. Inhaltlich geht es um allgemeines Erfahrungswissen, um Ausweisungen und den sonstigen Verlust von Aufenthaltsrechten, um Aufenthaltserlaubnisse aus humanitären Gründen, Verfahrensduldungen, diverse asylverfahrensrechtliche Fragen und um eine Auslieferung.
In dieser Woche geht es um das Blaue, um ein Sondergericht und um ein Gericht, das sich selbst korrigiert, außerdem um Verteilungsfragen, aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen, Fristen für den Familiennachzug, Darlegungsanforderungen und um eine europaweite Rechtsprechungsübersicht. Der HRRF-Newsletter macht in den kommenden Wochen eine Weihnachtspause und kehrt am 7. Januar 2022 zurück. Fröhliche Weihnachten!
In einer erneut ruhigen Woche hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte einen Überblick über die von ihm erlassenen vorläufigen Maßnahmen an den EU-Außengrenzen zu Belarus gegeben. Außerdem hat der Gerichtshof über die Ausweisung eines psychisch kranken Straftäters aus Dänemark entschieden, hält das OVG Lüneburg Rücküberstellungen nach Bulgarien für grundsätzlich wieder zulässig und hat das Bundesverwaltungsgericht einige Urteile veröffentlicht.
In einer insgesamt ruhigen Woche fand wenigstens die oberverwaltungsgerichtliche Saga um die Bewertung der Aufenthaltsbedingungen von Schutzsuchenden und Schutzberechtigten in Italien eine Fortsetzung, und zwar mit einem neuerlichen Beschluss des OVG Münster, das sich der süddeutschen Kritik an seiner Rechtsprechung erwartungsgemäß nicht anschließen wollte. Ansonsten geht es um einen Zweitantrag eines in Griechenland Schutzberechtigten, um eine einstweilige Anordnung auf Erteilung einer Duldung sowie um die Vereinbarkeit einer Ausweisung mit Art. 8 EMRK.
Gerichtsentscheidungen sind nicht immer nur wegen ihres juristischen Inhalts lesenwert. Mitunter ist es eher die Art und Weise, wie eine Entscheidung formuliert ist, die die Entscheidung vom rechtlichen Einerlei abhebt, und in dieser Woche knöpft sich in dieser Rubrik der VGH Mannheim das OVG Münster vor. Außerdem geht es in dieser Ausgabe um die Zulässigkeit und die Unzulässigkeit von Abschiebungen nach Italien, Familienflüchtlingsschutz, diverse gescheiterte Nichtzulassungsbeschwerden, verschiedene Anhaltspunkte für Fluchtgefahr und die Verhinderung von faktischer Integration.
Diese Woche bringt keine besonders freundlichen Entscheidungen. Ungarn und Kroatien werden wegen Missachtung der Grund- und Menschenrechte von Asylsuchenden verurteilt, während deutsche Gerichte hohe Anforderungen an die Begründung von Eilanträgen, Nichtzulassungsbeschwerden und Berufungszulassungsanträgen stellen. Eine Abschiebung nach Eritrea soll zulässig sein, Terminverlegungsanträge für Haftanhörungen sollen nicht allein durch den Vermerk “Eilt Eilt!” gestellt werden können, immerhin muss aber in Haftsachen rechtliches Gehör gewährt werden.
In der Entscheidung der Woche hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass der deutsche Familienflüchtlingsschutz eine günstigere Norm im Sinne der EU-Qualifikationsrichtlinie darstellt und mit EU-Recht vereinbar ist. Außerdem geht es in dieser Ausgabe um zeitliche Höchstgrenzen und Fluchtgefahr bei Dublin-Verfahren, um Gehörsrügen, Beschäftigungsduldungen, Prozesskostenhilfe bei Ausweisungsentscheidungen sowie um elektronische Aktenführung beim BAMF.
Niederschwellige Integrationserfolge
In der Entscheidung der Woche versucht sich das Bundesverwaltungsgericht an einer Definition lediglich niederschwelliger Integrationserfolge. Außerdem in dieser Ausgabe Zweitantragsverfahren, eine außergewöhnliche Härte, Ersatzzwangshaft, Nichtvollziehbarkeit, Lebensunterhaltssicherung, dreimal Abschiebungshaft sowie etwas asylgerichtliche Statistik.
Diese Woche bringt neben keinen Zukunftsperspektiven auch keine guten Nachrichten für Schutzsuchende aus Libyen, keine systemischen Mängel in Bulgarien und keine Diskriminierung von Flüchtlingen beim Zugang zu Sozialleistungen, dazu noch etwas Abschiebungshaft.
In dieser Ausgabe geht es in drei Entscheidungen darum, wie der Einfluss von Grund- und Menschenrechten auf das einfache Recht in der Rechtsprechungspraxis zu berücksichtigen ist, außerdem in vier Entscheidungen um die Anforderungen, die an die Begründung von Haftanträgen zu stellen sind.
Diese Bezeichnung einer so wahrgenommenen Prozesstaktik des Auswärtigen Amts mag übertrieben sein, fragwürdig ist die Praxis des Amts gleichwohl. Außerdem in dieser Ausgabe eine umfangreiche und komplexe Entscheidung zur Flüchtlingsanerkennung für einen staatenlosen Palästinenser aus Syrien, der Münchner Infobus für Flüchtlinge sowie einwanderungspolitische Gründe, Eilrechtsschutz, Richtervorbehalt, Rügerecht und Abschiebungshaft.
Die fehlende Unterstellung oppositioneller Überzeugungen bei Flucht nach Wehrdienstentziehung ist diese Woche Thema in zwei Entscheidungen. Außerdem geht es um die Anforderungen an die Begründung von Zulassungsanträgen, rechtliches Gehör, Ausbildungsduldungen, missbräuchliche Anerkennung von Vaterschaften sowie in vier Entscheidungen um die Abschiebungshaft.
Der Europäische Gerichtshof geht dazu über, die von ihm in Hinblick auf die Situation an der EU-Außengrenze erlassenen vorläufigen Maßnahmen per Pressemitteilung zu kommunizieren. Außerdem in dieser Newsletter-Ausgabe: Wehrdienstentziehung, Erwachsenenadoption, grundsätzliche Bedeutungen, Abschiebungshaft und Flughafen-Demos.
In nicht weniger als dreizehn Eilverfahren hat das Legal Centre Lesvos im laufenden Jahr einstweilige Maßnahmen gegen Griechenland beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte beantragt - und meistens auch erhalten. Über das neueste Verfahren wird in dieser Ausgabe berichtet, außerdem über Entscheidungen zur Verfahrensduldung, zur Verletzung rechtlichen Gehörs und zu asyl- und ausländerrechtlichen Revisionen.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat Abschiebungen nach Syrien untersagt, die Anforderungen an eine Ausweisung nach strafrechtlicher Verurteilung präzisiert und eine vorläufige Maßnahme aufgehoben, die sich auf Asylsuchende an der lettisch-belarussischen Grenze bezog. Außerdem in dieser Ausgabe ein weiteres Revisionsverfahren zur Auslegung der EU-Qualifikationsrichtlinie nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zur Wehrdienstverweigerung sowie Entscheidungen zur Frage des Rechtsschutzinteresses im Eilrechtsschutzverfahren, zu fiktiven Klagerücknahmen und zu faktischen Inländern.
Der Europäische Gerichtshof wartet in dieser Woche mit gleich zwei wichtigen und komplexen Entscheidungen auf, die den Umgang mit Folgeanträgen und Anträge auf internationalen Schutz von Familienangehörigen betreffen. Daneben gibt es eine erneute Eilentscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Asylsuchenden im Niemandsland (oder kurz dahinter), eine erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen eine Auslieferung und fünf weitere Entscheidungen.
Starke Vermutung für eine Verknüpfung
Um die starke Vermutung für eine Verknüpfung geht es bei der Frage, wann die Verweigerung des Militärdienstes relevant für Verfolgung ist, wozu das Bundesverwaltungsgericht demnächst Stellung nehmen wird. Außerdem in dieser Ausgabe acht weitere Entscheidungen zum internen Schutz, zur Auslegung der Dublin-III-Verordnung, zu Abschiebungen und Abschiebungshaft sowie zum Familiennachzug bei außergewöhnlichen Härten.
Die Machtübernahme der Taliban hinterlässt erste Spuren in der Rechtsprechung deutscher und europäischer Gerichte. Außerdem neun weitere Entscheidungen zu verfassungsgerichtlichen Eilverfahren, zur Inhaftierung am Flughafen und zu weiteren Aspekten des Asyl- und Aufenthaltsrechts.
Das OVG Bautzen hat im Fall der Abschiebung einer Familie nach Georgien einen Anspruch auf Wiedereinreise nach Deutschland bejaht. Außerdem in dieser Ausgabe zwei Entscheidungen in Dublin-Verfahren, drei aufenthaltsrechtliche Entscheidungen sowie die Aufhebung eines verwaltungsgerichtlichen Aussetzungsbeschlusses.
In dieser Woche waren vergleichsweise wenige neu veröffentlichte Entscheidungen zu verzeichnen, endlich hat das Sommerloch zugeschlagen. Gleichwohl halten einzelne Gerichte stand und veröffentlichen tapfer weiter.
Im Fokus der Entscheidungen dieser Woche steht sicher die des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der eine Abschiebung nach Afghanistan vorläufig untersagt hat. Dies hat Deutschland und Österreich nur mäßig beeindruckt, soll doch in anderen Fällen weiterhin abgeschoben werden. Außerdem in dieser Ausgabe: 10 weitere Entscheidungen zum materiellen Asylrecht, zum Verfahrensrecht und zur Frage, ob eine Dublin-Überstellung eine Kindesentziehung darstellen kann.
Mehr Gehör, und Rücküberstellungen
In den zehn Entscheidungen dieser Woche geht es unter anderem um Rücküberstellungen in Dublin-Verfahren und um mögliche Gehörsverstöße. Außerdem ist die HRRF-Monatsübersicht für Juli verfügbar.
Das Sommerloch lässt weiter auf sich warten, mit insgesamt zwölf Entscheidungen ist auch diese Newsletter-Ausgabe wieder gut gefüllt. Inhaltlich geht es unter anderem um eine Entscheidung des EGMR zur Unzulässigkeit von Abschiebungshaft für eine Mutter mit einem Kleinkind in Frankreich und, in zwei Entscheidungen des OVG Bremen und des VGH München, um ein fehlendes Rechtsschutzinteresse.
Das größte Medienecho hat in dieser Woche sicherlich die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Verfahren N.A. gegen Dänemark ausgelöst, in dem es um die Vereinbarkeit einer dreijährigen Wartezeit für eine Familienzusammenführung mit der Europäischen Menschenrechtskonvention ging. Aber auch darüber hinaus wurden trotz Urlaubszeit erstaunlich viele neue Entscheidungen veröffentlicht.
Pushbacks, Pushbacks, Pushbacks
Gleich drei der in dieser Ausgabe enthaltenen Entscheidungen beschäftigen sich mit illegalen Pushbacks an verschiedenen europäischen Grenzen. Ansonsten geht es zweimal um die Unterbringung von Flüchtlingen in Deutschland, zweimal um das menschenwürdige Existenzminimum, um eine Befangenheit und um die rückwirkende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
In dieser Woche geht es wieder um Abschiebungshaft (auch in Zypern), die statusrechtlichen Auswirkungen eines anhängigen Härtefallverfahrens, die Haftung von Kindern für ihre Eltern sowie um einen mutmaßlichen Taschenspielertrick des BAMF.
Der allererste HRRF-Newsletter
Wie alles anfing. Außerdem Abschiebungshaft, AsylbLG, Aufenthaltsbeendigung, die Hamburger Härtefallkommission, das Auslesen von Handydaten, die Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer und eine Staatshaftungsklage.