Die ungewisse Lage in Syrien nach dem Sturz des Assad-Regimes führt nicht dazu, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge über Asylanträge syrischer Schutzsuchender nicht spätestens nach 21 Monaten zu entscheiden hat, sagt das Verwaltungsgericht Stade in seinem Urteil vom 6. Februar 2025 (Az. 10 A 1935/24). Die in § 24 Abs. 7 AsylG geregelte 21-monatige Frist zur Entscheidung über den Asylantrag gelte auch im Anwendungsbereich des Aufschubs nach § 24 Abs. 5 AsylG, d.h. beim Bestehen einer „vorübergehend ungewisse Lage“. Es handele sich um eine nicht verlängerbare Höchstfrist, was sich im Umkehrschluss aus § 24 Abs. 4 AsylG ergebe, wo die Möglichkeit der Verlängerung der Entscheidungsfrist ausdrücklich vorgesehen sei, während dies in § 24 Abs. 7 AsylG gerade nicht der Fall sei.
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