Asylberechtigung für homosexuellen russischen Flüchtling

Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) lässt in seinem Urteil vom 6. März 2023 (Az. 10 K 737/17.A) zwar offen, ob die Anforderungen für die Annahme einer Gruppenverfolgung homosexueller Menschen in der Russischen Föderation erfüllt sind, nimmt aber in dem von ihm entschiedenen Einzelfall Verfolgung an. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die – unter dem Einfluss der staatlich inszenierten Propaganda wegen des völkerrechtswidrigen Angriffs Russlands auf die Ukraine noch einmal verstärkt – staatlich zumindest hingenommene repressive Stimmung auch gegen sexuelle Minderheiten von weiten Kreisen der Zivilbevölkerung getragen und vom russisch-orthodoxen Klerus besonders unterstützt werde, wonach mit einer Vielzahl gezielter rechtlicher Einzelregelungen Homosexuelle einer gesellschaftlichen Ächtung und im Alltagsleben in vielen Angelegenheiten Diskriminierungen ausgesetzt seien. Unter solchen Umständen drohten ihnen gewalttätige Übergriffe insbesondere durch nichtstaatliche Dritte, die entsprechend dem erkennbaren staatlichen Repressionskonzept kaum bis gar nicht effektiv durch Strafverfolgungsbehörden geahndet würden, und zwar landesweit.

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ISSN 2943-2871