Auch im Fall eines unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings sind die hinreichenden Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung im Prozesskostenhilfeverfahren zu prüfen, sagt das Verwaltungsgericht Weimar in seinem Beschluss vom 9. Februar 2024 (Az. 2 K 911/23 We). Weder aus Art. 25 EU-Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU und Art. 47 GRCh noch aus der UN-Kinderrechtskonvention und der Genfer Flüchtlingskonvention sei ein Anspruch unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge auf unentgeltliche Rechtsberatung unabhängig von den Erfolgsaussichten ihrer Asylanträge abzuleiten.
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