Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung auch nach Rücknahme eines Asylantrags

Eine Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung gemäß § 16g Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG muss gegen den Wortlaut der Norm auch dann erteilt werden, wenn ein Asylantrag des Betroffenen nicht abgelehnt, sondern von ihm zurückgenommen wurde, sagt das Verwaltungsgericht Karlsruhe in seinem in einem Eilverfahren ergangenen Beschluss vom 5. Mai 2025 (Az. 1 K 1259/25). Eine allein am Wortlaut der Norm orientierte Auslegung werde weder der Absicht des Gesetzgebers noch dem erkennbaren Sinn und Zweck der Regelung gerecht, da Personen, die ihren Asylantrag zurückgenommen hätten, eine Aufenthaltserlaubnis auch nach § 16g Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG nicht erhalten könnten, weil sie ihre Ausbildung nicht nach Erhalt einer Duldung, sondern bereits zuvor aufgenommen hätten, als sie noch in Besitz einer Aufenthaltsgestattung waren. Bei einer am Wortlaut der Norm orientierten Gesetzesauslegung müsste der Antragsteller also die bereits begonnene Ausbildung beenden und nach Erhalt einer Duldung ein neues Ausbildungsverhältnis beginnen, um dann in den Genuss einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16g Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG kommen zu können. Dieses dem Gesetzeszweck zuwiderlaufende Ergebnis könne der Gesetzgeber ersichtlich nicht gewollt haben.

Der lesenswerte Beschluss arbeitet sehr ausführlich und überzeugend heraus, wie das Gericht zu seinem Auslegungsergebnis gelangt ist, und zeigt anschaulich, dass angesichts der (mitunter zweifelhaften) Qualität der jüngeren migrationsrechtlichen Gesetzgebung der Wortlaut einer Norm nicht immer maßgeblich ist.

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

  • Textausgabe Deutsches Migrationsrecht (nach der GEAS-Reform)

    Es ist zu erwarten, dass der Deutsche Bundestag in den kommenden Wochen die beiden deutschen Umsetzungsgesetze zur GEAS-Reform von 2024 verabschieden wird, nämlich das GEAS-Anpassungsgesetz, und, gemeinsam mit dem Bundesrat, das GEAS-Anpassungsfolgengesetz. Diese Umsetzung wird zu umfangreichen Änderungen unter anderem…

  • Links zur GEAS-Reform

    Die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) im Mai 2024 wird den Flüchtlingsschutz in Deutschland und Europa verändern, zumindest in unzähligen Details, vermutlich aber jedenfalls auf einer faktischen Ebene auch im Grundsätzlichen. Die GEAS-Reform soll im Juni 2026 in Kraft…

  • Aktuelle EuGH-Urteile vom 1.8.2025

    Etwas zu spät für den HRRF-Newsletter an diesem Freitag hat der Europäische Gerichtshof heute Mittag drei Urteile zum europäischen Flüchtlingsrecht verkündet. Alle drei Urteile sind mittlerweile in deutscher Sprache verfügbar, zu zwei der drei Urteile gibt es außerdem deutschsprachige Pressemitteilungen…

ISSN 2943-2871