Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung auch nach Rücknahme eines Asylantrags

Eine Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung gemäß § 16g Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG muss gegen den Wortlaut der Norm auch dann erteilt werden, wenn ein Asylantrag des Betroffenen nicht abgelehnt, sondern von ihm zurückgenommen wurde, sagt das Verwaltungsgericht Karlsruhe in seinem in einem Eilverfahren ergangenen Beschluss vom 5. Mai 2025 (Az. 1 K 1259/25). Eine allein am Wortlaut der Norm orientierte Auslegung werde weder der Absicht des Gesetzgebers noch dem erkennbaren Sinn und Zweck der Regelung gerecht, da Personen, die ihren Asylantrag zurückgenommen hätten, eine Aufenthaltserlaubnis auch nach § 16g Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG nicht erhalten könnten, weil sie ihre Ausbildung nicht nach Erhalt einer Duldung, sondern bereits zuvor aufgenommen hätten, als sie noch in Besitz einer Aufenthaltsgestattung waren. Bei einer am Wortlaut der Norm orientierten Gesetzesauslegung müsste der Antragsteller also die bereits begonnene Ausbildung beenden und nach Erhalt einer Duldung ein neues Ausbildungsverhältnis beginnen, um dann in den Genuss einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16g Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG kommen zu können. Dieses dem Gesetzeszweck zuwiderlaufende Ergebnis könne der Gesetzgeber ersichtlich nicht gewollt haben.

Der lesenswerte Beschluss arbeitet sehr ausführlich und überzeugend heraus, wie das Gericht zu seinem Auslegungsergebnis gelangt ist, und zeigt anschaulich, dass angesichts der (mitunter zweifelhaften) Qualität der jüngeren migrationsrechtlichen Gesetzgebung der Wortlaut einer Norm nicht immer maßgeblich ist.

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

  • Keitel, Die neuen GEAS-Regeln

    Während die meisten Verlage es nicht geschafft haben, ihre GEAS-Erläuterungswerke pünktlich zum Start der Reform am 12. Juni in den Buchhandel zu bringen, ist das beim Nomos-Verlag und beim hier besprochenen Buch „Die neuen GEAS-Regeln“ von Christian Keitel anders: Das Buch war pünktlich zum 12. Juni lieferbar. Im Untertitel verspricht es, der (nicht nur: ein)… Weiterlesen..

  • EGMR rügt unzureichende Verfahrensgarantien bei Altersfeststellung

    In seinem Urteil vom 6. März 2025 (F.B. gegen Belgien, Az. 47836/21) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt, dass ein belgisches Verfahren zur medizinischen Altersfeststellung einer unbegleiteten Minderjährigen nur als letztes Mittel hätte eingesetzt werden dürfen und daher unrechtmäßig war. Diese Zusammenfassung wurde im Rahmen des Projekts UN-Sichtbar – Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und… Weiterlesen..

  • EGMR-Anforderungen an Unterbringung besonders Schutzbedürftiger

    In seinem Urteil vom 22. Januar 2026 (A.N. u.a. gegen Griechenland, Az. 65267/19 u.a.) stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) fest, dass die Aufnahmebedingungen, denen die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer im Aufnahme- und Identifizierungszentrum auf Samos („Samos RIC“) ausgesetzt waren, eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellten. Diese Zusammenfassung wurde… Weiterlesen..

ISSN 2943-2871