In einem Beschluss vom 20. Februar 2024 (Az. XIII ZB 29/22) geht der Bundesgerichtshof davon aus, dass ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot in Freiheitsentziehungssachen nicht vorliegt, wenn die Ausländerbehörde in der unzutreffenden Annahme, eine Abschiebung zu einem früheren Zeitpunkt durchführen zu können, zunächst eine objektiv zu kurze Haft beantragt und später deren Verlängerung erwirken muss.
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