Ausländische Schutzgewährung soll nicht vor Abschiebung schützen

Das Bundesverwaltungsgericht berichtet in einer Pressemitteilung vom 19. Februar 2026 über seine noch nicht im Volltext vorliegenden Urteile vom selben Tag (Az. 1 C 16.25 und 1 C 24.25), in denen es entschieden hat, dass die Gewährung internationalen Schutzes in einem anderen EU-Staat es deutschen Behörden nicht verbietet, die Abschiebung in den Herkunftsstaat anzudrohen, wenn die Schutzberechtigten von Deutschland nicht in den anderen EU-Staat abgeschoben werden dürfen, weil dort eine menschenrechtswidrige Behandlung droht. In solchen Fälle dürften deutsche Behörden nicht an die ausländische Entscheidung zur Gewährung internationalen Schutzes gebunden sein, so das Bundesverwaltungsgericht, und müsse § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG („[..] darf ein Ausländer nicht [..] abgeschoben werden [..] Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, [..] die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind.“) in einer Weise teleologisch reduziert werden, dass das dort geregelte Refoulement-Verbot der Androhung einer Abschiebung des Ausländers in das Herkunftsland nicht entgegenstehe.

Diese Entscheidungen können nicht richtig sein: Schutzberechtigte sollen die Wahl zwischen Pest und Cholera haben, sozusagen, also zwischen Menschenrechtsverletzungen im ersten EU-Aufnahmestaat oder im Herkunftsstaat, nur weil sie im falschen (obwohl gemäß der Dublin-III-Verordnung zuständigen!) EU-Staat (in der Regel: Griechenland) Schutz beantragt und erhalten haben, in den Deutschland sie nach anschließender Sekundärmigration wegen menschenrechtswidriger Aufnahme- und Lebensbedingungen nicht abschieben darf? Das eigentliche Problem ist doch zum einen, dass es in EU-Staaten überhaupt menschenrechtswidrige Aufnahme- und Lebensbedingungen geben kann, über Jahre, zum anderen, dass zwei Asylentscheidungen zur selben Person innerhalb der EU inhaltlich divergieren können, obwohl es ein „gemeinsames“ europäisches Asylsystem gibt. Dieses Problem wird auch die GEAS-Reform nicht lösen. Stattdessen wird munter an den Symptomen geschraubt, indem Sekundärmigration sinngemäß verboten wird.

Parallel versucht das Bundesverwaltungsgericht, die in § 60 AufenthG vorgesehene Bindung an die ausländische Flüchtlingsanerkennung genauso zu umgehen (zu „reduzieren“) wie das Urteil des Europäischen Gerichtshof vom 18. Juni 2024 (Rs. C-753/22), in dem eine solche Bindung europarechtlich hergeleitet wurde. Da hilft auch der floskelhafte Verweis („unter umfassender Berücksichtigung der Schutz gewährenden Entscheidung des anderen Mitgliedstaats“) auf das EuGH-Urteil nichts, weil in der Praxis überhaupt nicht(s) berücksichtigt, sondern höchstens indifferent zur Kenntnis genommen wird. Gerade auch vor dem Hintergrund, dass es am 18. Juni 2024 noch ein weiteres EuGH-Urteil gab (Rs. C-352/22), in dem der Gerichtshof im Kontext des Auslieferungsrechts vor einer Auslieferung (hier: Abschiebung) einen ausdrücklichen Widerruf der im ersten Mitgliedstaat zuerkannten Flüchtlingsanerkennung gefordert hat, hätte das Bundesverwaltungsgericht doch ein erneutes Vorabentscheidungsverfahren initiieren müssen? Der Europäische Gerichtshof ist gesetzlicher Richter im Sinne des grundrechtsgleichen Art. 101 Abs. 1 GG, dessen Verletzung mit einer Verfassungsbeschwerde gerügt werden kann.

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ISSN 2943-2871