Wer seit dem umstrittenen Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 20. Mai 2025 (S.S. gg. Italien, Az. 21660/18) dachte, dass Staaten ihre menschenrechtlichen Pflichten gegenüber Schutzsuchenden faktisch auf Drittstaaten auslagern können, der sollte einmal die Entscheidung des UN-Menschenrechtsausschusses im Verfahren M.I. u.a. gg. Australien vom 31. Oktober 2024 lesen, die ein aktueller Beitrag im HRRF-Blog vorstellt und analysiert. Ganz so einfach ist es nämlich doch nicht mit dem Abwälzen menschenrechtlicher Verpflichtungen.


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