In seinem Urteil vom 12. November 2025 (Az. 18 K 159/25 V) hat das Verwaltungsgericht Berlin keine Zweifel daran, dass die im Juli 2025 in Kraft getretene Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten (§ 36a AufenthG) mit Unions- und Verfassungsrecht vereinbar ist. Zur Vorläuferregelung sei bereits höchstrichterlich entschieden worden, dass diese verfassungsgemäß gewesen sei, die dabei angestellten verfassungsrechtlichen Erwägungen gälten gleichermaßen für die neue, in § 104 Abs. 14 S. 1 AufenthG geregelte Aussetzung des Familiennachzugs. Der Gesetzgeber habe das gesetzliche Ziel, einer Überforderung der Aufnahme- und Integrationssysteme von Staat und Gesellschaft vorzubeugen, höher gewichten dürfen als das Vertrauen auf die Ermöglichung eines Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten. Jedenfalls bei einer grundrechtskonformen Auslegung sei sichergestellt, dass dem Gebot der Menschlichkeit, den atypischen Umständen des Einzelfalles und den Anforderungen aus Art. 6 GG, Art. 8 EMRK und Art. 7 GRCh angemessen Rechnung getragen werden könnten.
Das Verwaltungsgericht meint, dass Härtefälle durch eine Anwendung der §§ 22, 23 AufenthG berücksichtigt werden könnten. Die interne Weisung des Auswärtigen Amtes zur Anwendung von § 22 S. 1 AufenthG dazu ist allerdings auf harsche Kritik gestoßen, weil der Familiennachzug danach „selbst bei dramatischen Härtefällen nahezu unmöglich“ sein werde.


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