Wenn ein EU-Mitgliedstaat im Rahmen eines Asylverfahrens Nachforschungen im Herkunftsland eines Asylantragstellers anstellt und die Entscheidung über den Asylantrag auch auf den Ergebnissen solcher Nachforschungen basiert, dann muss der Antragsteller gemäß Art. 23 Abs. 1 EU-Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU Zugang zu diesen Ergebnissen haben, sagt der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 29. Januar 2026 (Rs. C-431/24, W contre Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid).
In dem Verfahren ging es um einen christlichen Schutzsuchenden aus Pakistan, der in den Niederlanden in einem Folgeantrag vorgetragen hatte, in Pakistan missionarischen Tätigkeiten nachgegangen zu sein. Die niederländische Asylbehörde hatte zu diesem Vortrag über das niederländische Außenministerium Nachforschungen in Pakistan anstellen lassen, dem Antragsteller die Ergebnisse der Nachforschung aber vorenthalten, als sie seinen Folgeantrag ablehnte.

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