Wenn die Abschiebung eines Ausländers wegen des Grundsatzes der Nichtzurückweisung ausgeschlossen ist, weil im Zielstaat der Abschiebung Folter und unmenschliche oder erniedrigende Strafen oder Behandlungen drohen, dann verbietet Art. 5 der EU-Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG bereits den Erlass einer entsprechenden Rückkehrentscheidung, sagt der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 26. März 2026 (Rs. C-202/25, Tadmur). Weil es aber auf den konkreten Zielstaat der beabsichtigten Abschiebung ankomme, könne der Erlass einer Rückkehrentscheidung im Hinblick auf die Abschiebung in einen anderen Staat, etwa in ein „Transitland gemäß Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder in ein anderes Drittland, in das der Drittstaatsangehörige freiwillig zurückkehren will und in dem er aufgenommen wird“, immer noch möglich sein.
Wenn ich nichts übersehe, hat der Europäische Gerichtshof das im Prinzip im Sommer 2023 schon einmal so entschieden. Ich finde es aufschlussreich, wie in dem neuen Urteil nun betont wird, dass der Non-Refoulement-Grundsatz eine Abschiebung nicht an sich verhindert, sondern nur in Bezug auf einen konkreten Zielstaat. Das stimmt zwar, liest sich aber wie eine Relativierung (die es nicht ist). In dem Verfahren war zuvor gewährter subsidiärer Schutz wegen der Begehung von Straftaten entzogen worden, die Folge des Entzugs ohne anschließenden Erlass einer Rückkehrentscheidung (d.h. Abschiebungsandrohung) ist eine Art „unionsrechtswidriger Zwischenstatus“, nämlich so etwas wie eine „Duldung ohne Ausreisepflicht“, die es an sich nicht geben dürfte.


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