Bei räumlicher Beschränkung des Aufenthalts haften Kinder für ihre Eltern

Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) München hat entschieden, dass Minderjährige sich das Verhalten ihrer Eltern bei Anordnung einer räumlichen Beschränkung nach § 61 Abs. 1c AufenthG zurechnen lassen müssen (Beschluss vom 15.6.2021, Az. 19 ZB 20.1219). Diese letztlich aus § 80 Abs. 1 AufenthG abgeleitete Zurechnung erscheint etwas fragwürdig, weil die amtliche Begründung des der Bestimmung zugrundeliegenden Gesetzentwurfs (BR-Drs. 179/17 v. 23.2.2017, S. 19) immerhin ausdrücklich festhält, dass es gerade keine solche Zurechnung gebe, was aber nach Ansicht des VGH irrelevant sei, weil dies im Wortlaut der Bestimmung keine Berücksichtigung gefunden habe.

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ISSN 2943-2871