Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 29. Oktober 2024 (Az. XIII ZB 76/24) klargestellt, dass § 62d AufenthG auf die Zurückweisungshaft nicht anwendbar und somit kein anwaltlicher Vertreter zu bestellen ist. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 62d AufenthG und nach dessen systematischer Stellung im Aufenthaltsgesetz finde die Vorschrift keine Anwendung auf die Zurückweisungshaft, die gemäß § 15 Abs. 5 AufenthG gegenüber einem an der Grenze zurückgewiesenen Ausländer angeordnet wurde. Eine analoge Anwendung sei ebenfalls nicht möglich, weil es an einer planwidrigen Regelungslücke des Gesetzes fehle. Auch Art. 3 Abs. 1 GG gebiete keine Gleichbehandlung von Abschiebungshaft und Zurückweisungshaft bei der Anwendung des § 62d AufenthG, weil der Gesetzgeber bei einer generalisierenden Betrachtung für die Verfahren der Zurückweisungshaft von einer geringeren Komplexität ausgegangen sei und von einer § 62d AufenthG entsprechenden Regelung abgesehen habe, was nicht zu beanstanden sei.
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