Das Oberverwaltungsgericht Greifswald hat in seinem Beschluss vom 1. April 2025 (Az. 4 LZ 401/24 OVG) die Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil wegen eines Gehörsverstoßes (§ 138 Nr. 3 VwGO) zugelassen, weil das Verwaltungsgericht sein Urteil gemäß § 77 Abs. 3 AsylG ausschließlich durch Bezugnahmen auf den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge begründet hatte. Eine vollständige Bezugnahme auf die Behördenentscheidung ohne jede Ergänzung sei zwar zulässig, wenn im Klageverfahren nicht mehr als im Verwaltungsverfahren zu erörtern sei, eine bloße Bezugnahme genüge dem Begründungserfordernis allerdings dann nicht mehr, wenn sich die Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes nicht zu allen Teilen des verfolgten Klagebegehrens verhalte oder wenn das Vorbringen des Klägers im gerichtlichen Verfahren, sei es durch schriftsätzliche Klagebegründung, sei es im Rahmen der mündlichen Verhandlung, in wesentlicher Hinsicht ergänzt worden sei.
In dem Verfahren hatte der Kläger sein bisheriges Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht wesentlich ergänzt und hatte bestimmte Aspekte erstmals vorgetragen. Es liegt auf der Hand, dass sich das Gericht in seinem Urteil mit diesem neuen Vortrag hätte beschäftigen müssen.
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