Das Oberverwaltungsgericht Greifswald geht in seinem Beschluss vom 8. Januar 2024 (Az. 2 O 559/23 OVG) davon aus, dass für die Erfüllung der Voraufenthaltsfrist des § 104c Absatz 1 Satz 1 AufenthG ein bloßer Anspruch auf Erteilung einer Duldung nicht ausreicht, da der Wortlaut der Norm darauf abstelle, dass sich der Ausländer „geduldet“ im Bundesgebiet aufgehalten haben müsse. Das setze die Erteilung einer Duldung voraus, also die Entscheidung der Ausländerbehörde, die Abschiebung des Ausländers auszusetzen. Es sei zweifelhaft, ob § 104c Absatz 1 Satz 1 AufenthG lediglich auf einen Duldungsanspruch abstelle, weil dies erfordern würde, nachträglich im Verfahren über die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für gegebenenfalls mehrere Jahre zurückliegende Zeiträume zu klären, ob in der Vergangenheit unter irgendeinem Gesichtspunkt ein Duldungsanspruch bestanden habe. Dafür, dass dies vom Gesetzgeber gewollt war, lasse sich weder dem Wortlaut des Gesetzes noch den Gesetzgebungsmaterialien etwas entnehmen. Die Argumentation mit dem Schweigen des Gesetzgebers ist übrigens zumindest zweischneidig, weil sich dem Wortlaut und den Gesetzgebungsmaterialien ja auch nicht entnehmen lässst, dass der Gesetzgeber das nicht gewollt hat.
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