Bloßer Duldungsanspruch reicht für Chancen-Aufenthalt nicht

Das Oberverwaltungsgericht Greifswald geht in seinem Beschluss vom 8. Januar 2024 (Az. 2 O 559/23 OVG) davon aus, dass für die Erfüllung der Voraufenthaltsfrist des § 104c Absatz 1 Satz 1 AufenthG ein bloßer Anspruch auf Erteilung einer Duldung nicht ausreicht, da der Wortlaut der Norm darauf abstelle, dass sich der Ausländer „geduldet“ im Bundesgebiet aufgehalten haben müsse. Das setze die Erteilung einer Duldung voraus, also die Entscheidung der Ausländerbehörde, die Abschiebung des Ausländers auszusetzen. Es sei zweifelhaft, ob § 104c Absatz 1 Satz 1 AufenthG lediglich auf einen Duldungsanspruch abstelle, weil dies erfordern würde, nachträglich im Verfahren über die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für gegebenenfalls mehrere Jahre zurückliegende Zeiträume zu klären, ob in der Vergangenheit unter irgendeinem Gesichtspunkt ein Duldungsanspruch bestanden habe. Dafür, dass dies vom Gesetzgeber gewollt war, lasse sich weder dem Wortlaut des Gesetzes noch den Gesetzgebungsmaterialien etwas entnehmen. Die Argumentation mit dem Schweigen des Gesetzgebers ist übrigens zumindest zweischneidig, weil sich dem Wortlaut und den Gesetzgebungsmaterialien ja auch nicht entnehmen lässst, dass der Gesetzgeber das nicht gewollt hat.

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

  • GEAS-Rechtsfragen und die aufschiebende Wirkung

    Die GEAS-Reform ist in der verwaltungsgerichtlichen Praxis angekommen. Da Klagen gegen Asylbescheide, wie schon vor der Reform, häufig keine aufschiebende Wirkung haben (siehe zur neuen Rechtslage etwa § 75 AsylG n.F. sowie Art. 68 Abs. 3 AsylVfVO), müssen Betroffene regelmäßig versuchen, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (und damit ein Bleiberecht während des gerichtlichen Verfahrens) im… Weiterlesen..

  • Maßgaben des UN-Behindertenrechtsausschusses bei Mehrfachdiskriminierungen

    In seiner Entscheidung vom 29. August 2024 im Verfahren Z.R. u. S.r. gg. Schweden (CRPD/C/31/D/94/2021) hat der UN-Behindertenrechtsausschuss untersucht, ob bei einer Abschiebung eines schwer kranken Mädchens in den Kosovo der Zugang zu Gesundheitsversorgung für Frauen und Rom*nja gewährleistet wäre und ob eine Verletzung des Rechts auf Leben sowie des Verbots menschenrechtswidriger Behandlung drohen würde.… Weiterlesen..

  • Menschenrechtswidrige Unterbringung von Kindern in ungarischer Transitzone

    Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seinem Urteil vom 19. Juni 2025 (H.A. u.a. gg. Ungarn, Az. 39498/18) festgehalten, dass die sechsmonatige Unterbringung in einer ungarischen Transitzone eine faktische Inhaftierung ist und zumindest für minderjährige Kinder gegen das Verbot menschenrechtswidriger Behandlung verstößt. Für Erwachsene ohne besonderen Schutzbedarf sei die Unterbringung in den umstrittenen Transitzonen… Weiterlesen..

ISSN 2943-2871