Bei den BMI-Rundschreiben vom 14. April 2022 und vom 5. September 2022, wonach bei Personen, die sich mit einem nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitel rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben, prima facie von einer maßgeblichen Verbindung in die Ukraine und damit ohne Weiteres davon auszugehen sei, dass sie nicht in der Lage seien, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland zurückzukehren, weil eine engere Bindung zur Ukraine als zum Herkunftsstaat bestehe, handelt es sich um bloße Anwendungshinweise, die weder für die Ausländerbehörde noch für das Gericht Bindungswirkung entfalten, meint der Verwaltungsgerichtshof München in seinem Beschluss vom 20. November 2024 (Az. 10 ZB 24.1606). Bei Anwendung der Hinweise des BMI würde bei Bejahung der prima-facie-Schlussfolgerung einer engeren Bindung zur Ukraine die zweite Voraussetzung der sicheren und dauerhaften Rückkehrmöglichkeit nicht mehr geprüft werden. Der Geltungsbereich des § 24 Abs. 1 AufenthG umfasse jedoch nur solche Personen, denen auf Grundlage von Art. 5 der EU-Richtlinie 2001/55/EG durch Ratsbeschluss verbindlich vorübergehender Schutz gewährt worden sei, so dass der schutzberechtigte Personenkreis durch administrative Hinweise nicht erweitert werden könne.
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