Mit Beschluss vom 26. September 2024 (Az. B 8 AY 1/22 R) hat das Bundessozialgericht ein bei ihm anhängiges Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG im Wege der konkreten Normenkontrolle die Frage vorgelegt, ob § 3a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b sowie § 3a Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b AsylbLG mit dem Grundgesetz vereinbar sind. In diesen Bestimmungen werden gekürzte Bedarfssätze der Grundleistungen angeordnet, wenn Betroffene in einer Aufnahmeeinrichtung oder Gemeinschaftsunterkunft leben (müssen) – Stichworte „gemeinsames Wirtschaften“ und „Zwangsverpartnerung“. Hintergrund des Verfahrens ist, dass das Bundesverfassungsgericht eine vergleichbare Sonderbedarfsstufe für Analogleistungen gemäß § 2 AsylbLG in seinem Beschluss vom 19. Oktober 2022 (Az. 1 BvL 3/21) für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt hatte. Die in dem neuen Verfahren beteiligte Sozialbehörde lehnt es offenbar ab, diese Entscheidung auch auf Grundleistungen gemäß § 3 AsylbLG zu übertragen, was das Bundessozialgericht aber anders sieht, weil es das Bundesverfassungsgericht sonst nicht angerufen hätte.
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