In einer Pressemitteilung vom 27. Februar 2025 informiert das Bundesverwaltungsgericht über seinen noch nicht im Volltext vorliegenden Beschluss vom selben Tag (Az. 1 C 18.23), in dem es dem Europäischen Gerichtshof die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt hat, ob ein Unionsbürger, der seit seiner Geburt die Staatsangehörigkeit zweier Mitgliedstaaten besitzt und sich in den ersten zwölf Jahren seines Lebens in dem einen und sodann in dem anderen der beiden Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigkeit er besitzt, aufgehalten hat, gemäß Art. 21 AEUV freizügigkeitsberechtigt ist, so dass er seinem (ehemaligen) Ehegatten ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht vermitteln kann.
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