Das ging ja schnell: Die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2026, wonach die Schutzgewährung in einem anderen EU-Staat eine Abschiebung in den Herkunftsstaat nicht hindert, wenn aus Deutschland nicht in den anderen EU-Staat abgeschoben werden darf und darum ein weiteres Asylverfahren in Deutschland durchgeführt wurde, liegen noch nicht einmal im Volltext vor, und schon lässt das Oberverwaltungsgericht Münster eine Berufung in einem Verfahren zu, in dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sich der Sache nach auf den Grundsatz berufen hatte, den das Bundesverwaltungsgericht nun (erst) hergeleitet hat. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG), so das Oberverwaltungsgericht, sei nunmehr in einen Antrag auf Berufungszulassung wegen Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) umzudeuten, weil die mit ihm aufgeworfene grundsätzliche Frage durch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts zwischenzeitlich beantwortet worden sei, die Divergenzberufung ein Unterfall der Grundsatzberufung sei und ebenso wie diese der Sicherung der Rechtseinheit diene.
In dem Verfahren hatte das Verwaltungsgericht Köln eine 2018 erlassene Abschiebungsandrohung in das Herkunftsland Somalia aufgehoben, weil der Kläger in Ungarn als Flüchtling anerkannt worden war. In der Sache wird das Oberverwaltungsgericht der Linie des Bundesverwaltungsgerichts vermutlich folgen.


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