Beruft sich eine Divergenzrüge im Rahmen eines asylgerichtlichen Berufungszulassungsverfahrens auf eine gerichtliche Entscheidung, die nicht veröffentlicht wurde und deren maßgebliche Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist, dann muss diese Entscheidung dem Zulassungsantrag als Anlage beigefügt werden, sagt der Verwaltungsgerichtshof Kassel in seinem Beschluss vom 16. Januar 2024 (Az. 2 A 360/23.Z.A). In dem Verfahren war die Abweichung eines verwaltungsgerichtlichen Urteils von einem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Kassel aus dem Jahr 1993 geltend gemacht worden, in dem es um Fragen der Religionsausübung von Ahmadis in Pakistan gegangen war. Das Urteil aus dem Jahr 1993 sei nicht veröffentlicht worden und im Archiv des Verwaltungsgerichtshofs nach Ablauf der zehnjährigen Aufbewahrungsfrist nicht mehr vorhanden, insofern hätten die Kläger dafür sorgen müssen, dass das Urteil für das Gericht „ohne langes Suchen“ zu finden gewesen wäre.
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