Darlegungsanforderung für Divergenzrüge bei nicht veröffentlichter Entscheidung

Beruft sich eine Divergenzrüge im Rahmen eines asylgerichtlichen Berufungszulassungsverfahrens auf eine gerichtliche Entscheidung, die nicht veröffentlicht wurde und deren maßgebliche Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist, dann muss diese Entscheidung dem Zulassungsantrag als Anlage beigefügt werden, sagt der Verwaltungsgerichtshof Kassel in seinem Beschluss vom 16. Januar 2024 (Az. 2 A 360/23.Z.A). In dem Verfahren war die Abweichung eines verwaltungsgerichtlichen Urteils von einem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Kassel aus dem Jahr 1993 geltend gemacht worden, in dem es um Fragen der Religionsausübung von Ahmadis in Pakistan gegangen war. Das Urteil aus dem Jahr 1993 sei nicht veröffentlicht worden und im Archiv des Verwaltungsgerichtshofs nach Ablauf der zehnjährigen Aufbewahrungsfrist nicht mehr vorhanden, insofern hätten die Kläger dafür sorgen müssen, dass das Urteil für das Gericht „ohne langes Suchen“ zu finden gewesen wäre.

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

  • GEAS-Rechtsfragen und die aufschiebende Wirkung

    Die GEAS-Reform ist in der verwaltungsgerichtlichen Praxis angekommen. Da Klagen gegen Asylbescheide, wie schon vor der Reform, häufig keine aufschiebende Wirkung haben (siehe zur neuen Rechtslage etwa § 75 AsylG n.F. sowie Art. 68 Abs. 3 AsylVfVO), müssen Betroffene regelmäßig versuchen, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (und damit ein Bleiberecht während des gerichtlichen Verfahrens) im… Weiterlesen..

  • Maßgaben des UN-Behindertenrechtsausschusses bei Mehrfachdiskriminierungen

    In seiner Entscheidung vom 29. August 2024 im Verfahren Z.R. u. S.r. gg. Schweden (CRPD/C/31/D/94/2021) hat der UN-Behindertenrechtsausschuss untersucht, ob bei einer Abschiebung eines schwer kranken Mädchens in den Kosovo der Zugang zu Gesundheitsversorgung für Frauen und Rom*nja gewährleistet wäre und ob eine Verletzung des Rechts auf Leben sowie des Verbots menschenrechtswidriger Behandlung drohen würde.… Weiterlesen..

  • Menschenrechtswidrige Unterbringung von Kindern in ungarischer Transitzone

    Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seinem Urteil vom 19. Juni 2025 (H.A. u.a. gg. Ungarn, Az. 39498/18) festgehalten, dass die sechsmonatige Unterbringung in einer ungarischen Transitzone eine faktische Inhaftierung ist und zumindest für minderjährige Kinder gegen das Verbot menschenrechtswidriger Behandlung verstößt. Für Erwachsene ohne besonderen Schutzbedarf sei die Unterbringung in den umstrittenen Transitzonen… Weiterlesen..

ISSN 2943-2871