Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 27. Februar 2025 (Rs. C-753/23) festgestellt, dass Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG über die Gewährung vorübergehenden Schutzes einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach einer Person, die vorübergehenden Schutz genießt, die Erteilung eines daraus folgenden Aufenthaltstitels verweigert wird, wenn die Person einen solchen Aufenthaltstitel bereits in einem anderen Mitgliedstaat beantragt, aber noch nicht erhalten hat. In dem entschiedenen Verfahren hatte eine ukrainische Staatsangehörige im Sommer 2022 zunächst in Deutschland einen Antrag auf Gewährung vorübergehenden Schutzes und auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt, etwas später dann auch in der Tschechischen Republik, wo ihr Antrag mit Verweis auf das in Deutschland noch laufende Verfahren abgelehnt worden war.
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