Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim geht in seinem Beschluss vom 19. April 2024 (Az. 14 K 119/24) davon aus, dass für einen aus einem Drittstaat stammenden Ehegatten eines ukrainischen Staatsangehörigen, der zum maßgeblichen Stichtag seinen Wohnsitz in der Ukraine hatte und mit diesem tatsächlich im Familienverbund zusammengelebt hat, für eine Anspruchsberechtigung nach Art. 2 Abs. 1 c), Abs. 4 a) des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine anders als bei sonstigen Drittstaatsangehörigen nicht erforderlich sein dürfte, dass er sich zuvor rechtmäßig, insbesondere mit einem Aufenthaltstitel, in der Ukraine aufgehalten hat. Weder aus Art. 2 Abs. 1 c) noch aus Art. 2 Abs. 4 a) des Durchführungsbeschlusses ergebe sich als Tatbestandsvoraussetzung der vorherige rechtmäßige Aufenthalt des aus einem Drittstaat kommenden Ehegatten eines ukrainischen Staatsangehörigen in der Ukraine. Nach Art. 2 Abs. 4 des Durchführungsbeschlusses reiche es für die Eigenschaft als Familienangehöriger vielmehr aus, wenn die Familie vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine anwesend und aufhältig gewesen sei.
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