Drittstaatsangehörige Ehegatten ukrainischer Staatsangehöriger aufenthaltsrechtlich privilegiert

Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim geht in seinem Beschluss vom 19. April 2024 (Az. 14 K 119/24) davon aus, dass für einen aus einem Drittstaat stammenden Ehegatten eines ukrainischen Staatsangehörigen, der zum maßgeblichen Stichtag seinen Wohnsitz in der Ukraine hatte und mit diesem tatsächlich im Familienverbund zusammengelebt hat, für eine Anspruchsberechtigung nach Art. 2 Abs. 1 c), Abs. 4 a) des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine anders als bei sonstigen Drittstaatsangehörigen nicht erforderlich sein dürfte, dass er sich zuvor rechtmäßig, insbesondere mit einem Aufenthaltstitel, in der Ukraine aufgehalten hat. Weder aus Art. 2 Abs. 1 c) noch aus Art. 2 Abs. 4 a) des Durchführungsbeschlusses ergebe sich als Tatbestandsvoraussetzung der vorherige rechtmäßige Aufenthalt des aus einem Drittstaat kommenden Ehegatten eines ukrainischen Staatsangehörigen in der Ukraine. Nach Art. 2 Abs. 4 des Durchführungsbeschlusses reiche es für die Eigenschaft als Familienangehöriger vielmehr aus, wenn die Familie vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine anwesend und aufhältig gewesen sei.

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

  • Keitel, Die neuen GEAS-Regeln

    Während die meisten Verlage es nicht geschafft haben, ihre GEAS-Erläuterungswerke pünktlich zum Start der Reform am 12. Juni in den Buchhandel zu bringen, ist das beim Nomos-Verlag und beim hier besprochenen Buch „Die neuen GEAS-Regeln“ von Christian Keitel anders: Das Buch war pünktlich zum 12. Juni lieferbar. Im Untertitel verspricht es, der (nicht nur: ein)… Weiterlesen..

  • EGMR rügt unzureichende Verfahrensgarantien bei Altersfeststellung

    In seinem Urteil vom 6. März 2025 (F.B. gegen Belgien, Az. 47836/21) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt, dass ein belgisches Verfahren zur medizinischen Altersfeststellung einer unbegleiteten Minderjährigen nur als letztes Mittel hätte eingesetzt werden dürfen und daher unrechtmäßig war. Diese Zusammenfassung wurde im Rahmen des Projekts UN-Sichtbar – Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und… Weiterlesen..

  • EGMR-Anforderungen an Unterbringung besonders Schutzbedürftiger

    In seinem Urteil vom 22. Januar 2026 (A.N. u.a. gegen Griechenland, Az. 65267/19 u.a.) stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) fest, dass die Aufnahmebedingungen, denen die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer im Aufnahme- und Identifizierungszentrum auf Samos („Samos RIC“) ausgesetzt waren, eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellten. Diese Zusammenfassung wurde… Weiterlesen..

ISSN 2943-2871