Dublin/Italien: Anordnung der aufschiebende Wirkung der Klage wegen fehlender Aufnahmebereitschaft

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen geht in seinem Beschluss vom 28. Februar 2023 (Az. 1a L 180/23.A) von einer fehlenden Aufnahmebereitschaft Italiens aus und gewährt einstweiligen Rechtsschutz, weil entgegen § 34a Abs. 1 S. 1 AsylG nicht feststehe, dass die Überstellung durchgeführt werden könne. Die optimistische Vermutung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, binnen sechs Monaten könnten Abschiebungen wieder durchgeführt werden, entbehre einer belastbaren Grundlage und gebe keinen Anlass, von einer hinreichenden Überstellungswahrscheinlichkeit auszugehen. Ähnlich sieht es die 12. Kammer des Verwaltungsgerichts Arnsberg in ihrem Beschluss vom 11. Januar 2023 (Az. 12 L 1219/22.A), bereits im HRRF-Newsletter Nr. 80 wurde über einen ähnlichen Beschluss des VG Gelsenkirchen vom 5. Januar 2023 (Az. 1a L 1642/22.A) berichtet.

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ISSN 2943-2871