Das Oberverwaltungsgericht Münster bleibt in seinem Beschluss vom 26. August 2024 (Az. 11 A 1823/24.A) bei seiner bisherigen Rechtsprechung (siehe etwa den Beschluss vom 14. März 2023, Az. 11 A 298/23.A, ausführlich dazu HRRF-Newsletter Nr. 88), dass Asylsuchenden, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Litauen überstellt werden, auch dann nicht die Gefahr einer Inhaftierung droht, wenn sie dort ursprünglich illegal eingereist waren. Eine restriktive litauische Rechtsvorschrift, die die Gründe für die Inhaftnahme von Asylbewerbern bei Verhängung des Kriegsrechts oder eines Ausnahmezustands sowie bei Ausrufung einer Notlage wegen eines massiven Zustroms von Ausländern regelte, sei am 2. Mai 2023 aufgehoben worden.
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