Die Dublin-Überstellungshaft eines Mutter und ihres Kleinkindes in Frankreich Ende 2018 verstieß laut dem Urteil vom 22. Juli 2021 (Az. 57035/18, M.D. u. A.D. gg. Frankreich) des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gegen Art. 3 (Verbot der unmenschlichen und erniedrigen Behandlung), Art. 5 Abs. 1 (Recht auf Freiheit) und Art. 5 Abs. 4 (Recht auf gerichtliche Überprüfung einer Freiheitsentziehung) der Europäischen Menschenrechtskonvention. Der EGMR wendete zur Feststellung des Verstoßes gegen Art. 3 EMRK die drei Kriterien Alter des Kindes, Eignung der Hafträumlichkeiten und Dauer der Haft an und hielt die Haftanordnung in Hinblick auf den Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 EMRK für unverhältnismäßig, woraus sich auch der Verstoß gegen Art. 5 Abs. 4 EMRK ergebe, da die französischen Gerichte die Verhältnismäßigkeit nicht ausreichend geprüft hätten.
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