EGMR zum Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten

Mit Urteil vom 9. Juli 2021 (Az. 6697/18, M.A. gg. Dänemark) hat die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Dänemark wegen eines Verstoßes gegen Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention verurteilt, weil die feste dreijährige Wartezeit für Familiennachzug zu in Dänemark subsidiär Schutzberechtigten das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nicht angemessen berücksichtige. Staaten dürften zwar eine bis zu zweijährige pauschale Wartezeit vorsehen, müssten bei einer darüber hinausgehenden Wartezeit jedoch die Möglichkeit einer Einzelfallprüfung vorsehen. Siehe zu dieser Entscheidung auch die Pressemitteilung des EGMR sowie die Besprechungen in der LTO und, ausführlicher, im Verfassungsblog.

Kommentare

Ein Kommentar zu „EGMR zum Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten“

  1. […] Auswärtige Amt und das VG Berlin ignorieren dabei auch völlig die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8 der Europäisc…. Härtefälle können demnach nie allein durch besondere Ausnahmefälle begründet […]

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ISSN 2943-2871