Auch das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Beschluss vom 27. August 2025, Az. 18a L 1375/25.A) und das Verwaltungsgericht Hannover (Beschluss vom 6. August 2025, Az. 2 B 7190/25) meinen jetzt, dass Ehepaare mit einer Schutzberechtigung für Griechenland nicht von den Griechenland-Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts aus dem April 2025 erfasst werden. Diese Rechtsprechung könne nicht ohne Weiteres auf die Personengruppe der in Griechenland als schutzberechtigt anerkannten (kinderlosen) Ehepaare zur Anwendung gebracht werden.
Das hatten unlängst bereits die Verwaltungsgerichte Aachen und Hamburg so gesehen.
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