Das Verwaltungsgericht Düsseldorf geht in seinem Beschluss vom 17. April 2024 (Az. 4 L 784/24.A) davon aus, dass mit Blick auf den Wortlaut des § 71 Abs. 5 Satz 3 AsylG n.F. nach Inkrafttreten des Rückführungsverbesserungsgesetzes im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen die Ablehnung des Asylfolgeantrags als unzulässig ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft ist, ein Antrag gemäß § 123 VwGO dagegen nicht. Grundlage der Abschiebung bilde in diesen Fällen, anders als im Fall des § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG, nicht mehr die bereits bestandskräftige Abschiebungsandrohung in Verbindung mit der an die Ausländerbehörde gerichteten Mitteilung des Bundesamtes, dass ein neues Asylverfahren nicht durchgeführt werde, sondern die bereits bestandskräftige Abschiebungsandrohung in Verbindung mit dem neuen, vollziehbaren Unzulässigkeitsbescheid. Die Effektivität des Rechtsschutzes sei jedenfalls gemäß § 83a Satz 2 AsylG durch die Mitteilungspflichten des Gerichts gegenüber der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde sichergestellt. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe sieht das in seinem Beschluss vom 25. März 2024 (Az. A 8 K 1026/24) übrigens genau anders herum (siehe HRRF-Newsletter Nr. 139).
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