Ähnlich wie das Verwaltungsgericht Düsseldorf (siehe HRRF-Newsletter Nr. 142) geht auch das Verwaltungsgericht Ansbach in seinem Beschluss vom 15. April 2024 (Az. AN 1 S 24.30737) davon aus, dass seit Inkrafttreten des Rückkehrverbesserungsgesetzes vom 21. Februar 2024 gemäß § 71 Abs. 5 Satz 3 AsylG n.F. für Eilrechtsschutz gegen eine Ablehnung eines Asylfolgeantrags als unzulässig auch bei unterbliebener erneuter Abschiebungsandrohung ein Antrag (nur) nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage statthaft ist.
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