Auch in einer höflichen Formulierung in Gestalt einer „Bitte“ um Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann in Anlehnung an die Grundsätze zur Auslegung von prozessualen Erklärungen der klar, eindeutig und vorbehaltlos geäußerte Wille erkennbar sein, eine mündliche Verhandlung zu beantragen, sagt der Verwaltungsgerichtshof Mannheim in seinem Beschluss vom 24. Oktober 2025 (Az. A 11 S 2008/25). Auf die genaue Wortwahl komme es nämlich nicht an, entscheidend sei vielmehr der erklärte Wille, wie er auch aus den Begleitumständen und nicht zuletzt der Interessenlage hervorgehen könne. Ein derart geäußerter Antrag schließe eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach § 77 Abs. 2 Satz 1 AsylG darum aus.
In dem Verfahren hatte das Verwaltungsgericht trotz des höflich formulierten Antrags des Klägers im schriftlichen Verfahren entschieden. Das war rechtswidrig, so der Verwaltungsgerichtshof, führte aber trotzdem nicht zur Zulassung der Berufung, weil es dem anwaltlich vertretenen Kläger möglich und zumutbar gewesen wäre, zur Verschaffung des rechtlichen Gehörs entweder erneut die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beantragen oder zumindest ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass man an dem bereits gestellten Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung festhalte.


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