Ist die gemäß § 189 Abs. 1 GVG erforderliche Vereidigung eines Dolmetschers in einer mündlichen Verhandlung unterblieben, ist das normalerweise kein Grund für die Annahme einer Gehörsverletzung, sofern der Dolmetscher dennoch davon ausgeht, vereidigt zu sein, etwa in einem Fall wie in dem vom Verwaltungsgerichtshof München mit Beschluss vom 4. Dezember 2017 (Az. 5 ZB 17.31569) entschiedenen Verfahren, in dem ein nicht allgemein vereidigter Dolmetscher zu Beginn des Sitzungstages einmal den Dolmetschereid leistete und sich in den Folgeterminen darauf berief, ohne dass ihm oder dem Gericht die Rechtswidrigkeit dieser Verfahrensweise bekannt gewesen wäre. Anders ist es jedoch, wenn der Dolmetscher weiß, dass er nicht vereidigt wurde, sagt jedenfalls das Oberverwaltungsgericht Koblenz in seinem Beschluss vom 31. Oktober 2023 (Az. 13 A 11037/22.OVG). In dem Verfahren hatte der Dolmetscher schlicht wahrheitswidrig behauptet, allgemein vereidigt zu sein. In einem solchen Fall könne eine treue und gewissenhafte Übertragung, wie sie § 189 GVG prozedural absichern wolle, nicht mehr sichergestellt werden, und liege eine Gehörsverletzung gemäß § 138 Nr. 3 VwGO vor.
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