Die Begründung der Ablehnung eines Beweisantrags in der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit des Antragstellers verletze grundsätzlich nicht sein Recht auf rechtliches Gehör, wenn er nach Stellung der Beweisanträge im ersten Termin zu dem Fortsetzungstermin nicht erscheine, so das Oberverwaltungsgericht Lüneburg in seinem Beschluss vom 12. Januar 2022 (Az. 10 LA 175/21). In der Entscheidung geht es außerdem um die Anforderungen an Beweisanträge, die hinsichtlich einer posttraumatischen Belastungsstörung gestellt werden.
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