In seinem Beschluss vom 6. September 2021 (Az. 3 A 419/18) hat das Oberverwaltungsgericht Bautzen ausgeführt, dass allein das Erfüllen der in § 25b Abs. 1 S. 2 AufenthG genannten Voraussetzungen einen Ausländer noch nicht zu einem „faktischen Inländer“ werden lasse. Insofern sei daraus für einen Anspruch aus § 25 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 8 Abs. 1 EMRK aufgrund der unterschiedlichen Normzwecke der Vorschriften kein unverhältnismäßiger Eingriff in sein Recht auf Privatleben nach Art. 8 EMRK abzuleiten.
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