Eine Verteilungsentscheidung nach § 15a AufenthG erledige sich gemäß § 43 VwVfG, wenn der Betroffene später einen Asylantrag stellt, so das OVG Bremen in seinem Beschluss vom 4. August 2021 (Az. 2 B 298/21). Der Betroffene unterfalle ab dem Zeitpunkt der Asylantragstellung der asylrechtlichen Verteilung nach §§ 46ff. AsylG.
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