Erleichterter Familiennachzug bei unbegleiteten Minderjährigen

Kann einem Visumsantragsteller ein Überschreiten der in § 29 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 AufenthG geregelten Dreimonatsfrist zur Stellung eines Antrags auf Familiennachzug nach Gewährung internationalen Schutzes mangels einer ausreichenden Belehrung über die notwendigen Schritte zur wirksamen Wahrnehmung des Rechts auf Familiennachzug nicht entgegengehalten werden, so bedarf es auch keines zeitlichen Zusammenhangs zwischen fristwahrender Anzeige und persönlicher Botschaftsvorsprache, meint das Verwaltungsgericht Berlin in seinem Urteil vom 13. Dezember 2025 (Az. 24 K 86/23 V). Die spätere Klägerin habe sich im fraglichen Zeitraum als unbegleitete Minderjährige außerhalb ihres Herkunftslandes und ohne personensorgeberechtigte Erwachsene aufgehalten, so dass geringere Anforderungen an die erforderlichen Bemühungen zu stellen seien als bei volljährigen Antragstellern oder begleiteten Minderjährigen. Während das Auswärtige Amt einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren für den notwendigen zeitlichen Zusammenhang zwischen fristwahrender Anzeige und persönlicher Botschaftsvorsprache für regelmäßig ausreichend halte, stehe in der Gesamtschau der Umstände des vorliegenden Einzelfalles die persönliche Vorsprache zirka zwei Jahre und acht Monate nach fristwahrender Antragstellung in hinreichendem zeitlichem Zusammenhang.

In dem Verfahren will die inzwischen 19-jährige eritreische Klägerin seit April 2016 (!) zu ihrer seit 2014 in Deutschland lebenden Mutter ziehen, die seit 2015 als Flüchtling anerkannt ist. Einmal abgesehen von den praktischen Schwierigkeiten, denen sich die Klägerin bei ihren zahlreichen Versuchen ausgesetzt sah,tatsächlich bei einer deutschen Botschaft vorsprechen zu können, hält das Verwaltungsgericht das Erfordernis eines zeitlichen Zusammenhangs zwischen formloser Visumsantragstellung und persönlicher Botschaftsvorsprache im konkreten Fall für ohnehin auch europarechtswidrig (Rn. 36ff. des Urteils).

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ISSN 2943-2871