Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg führt in seinem Beschluss vom 21. September 2021 (Az. 6 S 24/21) zur Regelung des § 60c Abs. 7 AufenthG aus, dass diese Bestimmung solche Fälle betreffe, in denen die Klärung der Identität trotz innerhalb der Frist des § 60c Abs. 2 Nr. 3 AufenthG von dem Ausländer ergriffener erforderlicher und zumutbarer Maßnahmen für die Identitätsklärung auch nach Fristablauf nicht herbeigeführt werden konnte. Der Ausländer habe in diesem Fall lediglich Anspruch auf eine Ermessensentscheidung, bei der die Ausländerbehörde zwischen dem öffentlichen Aufenthaltsbeendigungsinteresse und dem privaten und öffentlichen Aufenthaltssicherungsinteresse abzuwägen habe.
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