Erstreckung des vorübergehenden Schutzes unklar

Die Frage, ob die Bundesrepublik Deutschland wirksamen Gebrauch von der in Art. 7 Richtlinie 2001/55/EG eröffneten Möglichkeit der Erstreckung des vorübergehenden Schutzes auf Personen gemacht hat, die zwar nicht in einem Durchführungsbeschluss des Rats der Europäischen Union erwähnt werden, die aber aus den gleichen Gründen wie dort erwähnte Personengruppen vertrieben wurden und aus demselben Herkunftsland oder derselben Herkunftsregion kommen, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt, sagt das Verwaltungsgericht Berlin in seinem Beschluss vom 30. Oktober 2025 (Az. 24 L 115/25). Zwar spreche viel dafür, dass nach Maßgabe nationalen Rechts politische oder administrative (Leit-)Entscheidungen oder Hinweise wie das Rundschreiben des Bundesministerium des Inneren vom 14. März 2022 zur Umsetzung des § 24 Abs. 1 AufenthG ungeeignet seien, um weiteren Personenkreisen als denen, welchen durch den Durchführungsbeschluss unmittelbar vorübergehender Schutz gewährt werde, einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG zu vermitteln. Andererseits spreche einiges dafür, dass die vom Ministerium intendierte Erstreckung des vorübergehenden Schutzes gleichwohl gegenüber der Europäischen Union wirksam geworden sei, indem die Bundesrepublik Deutschland in Erfüllung der in Art. 7 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2001/55/EG niedergelegten Verpflichtung den Rat und die Kommission der Europäischen Kommission umgehend hiervon unterrichtet habe, und die hiervon Begünstigten hieraus ein subjektives Recht auf Gewährung vorübergehenden Schutzes ableiten könnten.

Der Beschluss ist hilfreich, weil er die unterschiedlichen in der deutschen Rechtsprechung vertretenen Ansichten zur Frage der Erstreckung des vorübergehenden Schutzes auf weitere Personengruppen samt ausführlicher Quellenangaben referiert. Konkret geht es dabei um aus der Ukraine geflohene Personen, die keine ukrainische Staatsangehörigkeit haben und die nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren können: Wenn sie in der Ukraine keinen internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben, keine Familienangehörige solcher Personen oder von ukrainischen Staatsangehörigen waren und auch keinen unbefristeten ukrainischen Aufenthaltstitel hatten (sondern eben nur einen befristeten Aufenthaltstitel), dann überlässt es Art. 2 Abs. 3 des Durchführungsbeschlusses des Rats der Europäischen Union vom 4. März 2022 den Mitgliedstaaten, ob sie vorübergehenden Schutz gewähren wollen oder nicht. Inhaltlich musste sich das Verwaltungsgericht übrigens nicht festlegen, weil die Frage im entschiedenen Verfahren gar nicht entscheidungserheblich war.

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

  • Textausgabe Deutsches Migrationsrecht (nach der GEAS-Reform)

    Es ist zu erwarten, dass der Deutsche Bundestag in den kommenden Wochen die beiden deutschen Umsetzungsgesetze zur GEAS-Reform von 2024 verabschieden wird, nämlich das GEAS-Anpassungsgesetz, und, gemeinsam mit dem Bundesrat, das GEAS-Anpassungsfolgengesetz. Diese Umsetzung wird zu umfangreichen Änderungen unter anderem…

  • GEAS-Reform 2024

    Die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) im Mai 2024 wird den Flüchtlingsschutz in Deutschland und Europa verändern, zumindest in unzähligen Details, vermutlich aber jedenfalls auf einer faktischen Ebene auch im Grundsätzlichen. Die GEAS-Reform soll im Juni 2026 in Kraft…

  • Aktuelle EuGH-Urteile vom 1.8.2025

    Etwas zu spät für den HRRF-Newsletter an diesem Freitag hat der Europäische Gerichtshof heute Mittag drei Urteile zum europäischen Flüchtlingsrecht verkündet. Alle drei Urteile sind mittlerweile in deutscher Sprache verfügbar, zu zwei der drei Urteile gibt es außerdem deutschsprachige Pressemitteilungen…

ISSN 2943-2871