EuGH erinnert an Vorlagepflicht letztinstanzlicher nationaler Gerichte

Ein in letzter Instanz entscheidendes nationales Gericht muss stets begründen, warum es eine Vorlage an den Gerichtshof ablehnt, sagt der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 24. März 2026 (Rs. C-767/23, Remling). Ein letztinstanzlich zuständiges Gericht unterliege einer Vorlagepflicht, von der es nur in drei Fällen befreit sein könne, die der Gerichtshof in seinem Urteil vom 6. Oktober 1982 genannt habe: Wenn die aufgeworfene unionsrechtliche Frage nicht entscheidungserheblich sei, wenn die betreffende Bestimmung des Unionsrechts bereits vom Gerichtshof ausgelegt worden sei oder wenn deren richtige Auslegung derart offenkundig sei, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibe. Wenn ein letztinstanzlich zuständiges Gericht der Ansicht sei, sich in einer dieser drei Situationen zu befinden, müsse es seine Ablehnung der Anrufung des Gerichtshofs begründen, indem es in jedem Fall spezifisch und konkret darlege, aus welchen Gründen es sich nicht veranlasst siehe, den Gerichtshof zu befragen.

In dem Verfahren ging es vordergründig um einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in einer Situation, in der der antragstellende Drittstaatsangehörige bereits in einem anderen EU-Staat ein Aufenthaltsrecht hatte. Aber seien wir ehrlich: Das ist schon alles etwas unübersichtlich mit dem Europarecht und wie man es anwenden muss, und wenn der Europäische Gerichtshof in Erinnerung rufen muss, was er 1982 (!) schon einmal entschieden hatte, scheint es auch nationalen Gerichten so zu gehen. Weil die GEAS-Reform es nicht besser machen wird, bereiten wir hier bei HRRF gerade ein kleines Buch mit dem aufschlussreichen Titel „Wie man europäisches Asylrecht (richtig) anwendet“ vor. Das wird eine Kurzanleitung mit vielen Beispielen aus der migrations- und flüchtlingsrechtlichen Rechtsprechung sein, in der es nur am Rande um die inhaltlichen Regelungen geht, im Schwerpunkt aber um die Methode der Rechtsanwendung: Wie funktioniert das mit dem Nebeneinander von europäischem und deutschem Recht? Wie muss Europarecht in den Mitgliedstaaten umgesetzt werden? Was bedeutet das konkret für die Anwendung der GEAS-Rechtsakte? Wenn alles klappt wie geplant, dann wird diese Kurzanleitung pünktlich zum Beginn der Anwendbarkeit der GEAS-Reform im Juni 2026 erscheinen.

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

ISSN 2943-2871