EuGH-Generalanwalt schlägt Beweislastumkehr in Pushback-Fällen vor

Im Verfahren über eine Schadensersatzklage gegen die EU-Grenzschutzagentur Frontex (Rs. C-136/24 P) wegen eines rechtswidrigen Pushbacks im April 2020 hat der Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof in seinen Schlussanträgen vom 10. April 2025 vorgeschlagen, mit dem Instrument der Beweislastumkehr zu arbeiten. Wenn eine eindeutige oder strukturelle Asymmetrie hinsichtlich des Zugangs zu Beweismitteln bestehe, dann müsse es ausreichen, wenn der Kläger lediglich einen Anscheinsbeweis erbringe, dass er Opfer eines Pushbacks geworden sei. Eine Nichtumkehr der Beweislast würde dem Kläger nämlich seine durch das Unionsrecht geschützten Rechte nehmen, insbesondere das in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht. Fraglich sei nur, ob diese Grundsätze nicht nur bei Klagen gegen EU-Mitgliedstaaten, sondern auch bei Klagen gegen die EU-Grenzschutzagentur Frontex anzuwenden seien, weil Frontex nur begrenzte Befugnisse habe. Der Gerichtshof hat zu den Schlussanträgen auch eine Pressemitteilung veröffentlicht.

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ISSN 2943-2871