In zwei Urteilen vom 18. Dezember 2025 (Rs. C-136/24 P, Hamoudi gg. Frontex und Rs. C-679/23 P, WS u.a. gg. Frontex) hat der Europäische Gerichtshof zwei Urteile des Gerichts der Europäischen Union aufgehoben, in denen das Gericht Schadensersatzklagen gegen die EU-Grenzschutzagentur Frontex abgewiesen hatte.
In der Hamoudi-Entscheidung hat der Gerichtshof eine Verletzung des Rechts des Klägers auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz festgestellt, weil das Gericht die Regeln über die Beweislast und die Beweisaufnahme im Kontext eines angeblichen Pushbacks, an dem Frontex beteiligt gewesen sein solle, nicht richtig angewendet habe. Wenn ein Kläger behaupte, Opfer eines Pushbacks zu sein, und dazu Angaben mache, die so hinreichend detailliert, spezifisch und übereinstimmend seien, dass sie einen Anscheinsbeweis darstellen könnten, sei das Gericht verpflichtet, eine Beweisaufnahme durchzuführen, um beurteilen zu können, ob der Pushback tatsächlich stattgefunden habe und der Kläger dabei anwesend gewesen sei. Im vorliegenden Fall hätte das Gericht dementsprechend Maßnahmen treffen müssen, um von Frontex alle relevanten Informationen zu erhalten, über die die Agentur verfüge. In der WS-Entscheidung hat der Gerichtshof kritisiert, dass das Gericht die Rolle und die Pflichten von Frontex bei einer Abschiebung nicht richtig bewertet habe, insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Haftung der Agentur für die Verletzung von Grundrechten abgeschobener Personen.
Beide Urteile sind noch nicht in deutscher Sprache verfügbar, der Gerichtshof hat aber deutschsprachige Pressemitteilungen veröffentlicht (Hamoudi, WS). Eine ausführliche Analyse dieser beiden wichtigen Entscheidungen gibt es von Catharina Ziebritzki im Verfassungsblog.

Schreibe einen Kommentar