Voraussetzung für die Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes nach § 26 Abs. 5 S. 1 und 2 i.V.m. Abs. 2 AsylG ist nicht, dass ein minderjähriges Kind eines als Flüchtling anerkannten Elternteils mit diesem stammberechtigten Elternteil in der Bundesrepublik Deutschland in einer familiären Lebensgemeinschaft lebt, sagt das Oberverwaltungsgericht Lüneburg in seinem Beschluss vom 23. September 2025 (Az. 2 LA 107/21).
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts besteht im Wesentlichen aus einer zitatweisen Wiedergabe des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Schleswig vom 27. Februar 2023 (Az. 1 LA 12/21), in dem argumentiert wurde, dass der auf Familienangehörige von international Schutzberechtigten entsprechend anzuwendende Wortlaut von § 26 Abs. 2 AsylG die Tatbestandsvoraussetzungen für die Anerkennung eines minderjährigen ledigen Kindes eines Asylberechtigten als asylberechtigt abschließend nenne und keine ausreichenden Anhaltspunkte ersichtlich seien, die eine über diesen Wortlaut hinausgehende Auslegung (nämlich die Voraussetzung einer familiären Lebensgemeinschaft) zulassen würden.
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