Familienflüchtlingsschutz gemäß § 26 AsylG gibt es nur für Familienangehörige eines Stammberechtigten, der gerade in Deutschland als Flüchtling anerkannt worden ist, meint das Oberverwaltungsgericht Münster in seinem Urteil vom 10. September 2024 (Az. 14 A 3506/19.A), dessen Volltext noch nicht vorliegt, über das es aber in einer Pressemitteilung berichtet. Dieses Ergebnis ergebe sich unter anderem aus der Systematik von § 26 AsylG, aus Regelungen des Aufenthaltsgesetzes und daraus, dass es sich bei der Vorschrift um eine nationale Sonderregelung handele. Grundsätzlich sollten Personen, denen ein anderer Staat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt habe (im entschiedenen Verfahren war das Bulgarien), in diesen anderen Staat zurückkehren, der dann auch für den Familiennachzug verantwortlich sei. Gehe ausnahmsweise einmal wie hier die Verantwortung für den Flüchtling auf die Bundesrepublik Deutschland über, so richte sich der Familiennachzug nach dem Aufenthaltsgesetz und erfordere nicht die Zuerkennung von Familienflüchtlingsschutz. Das OVG Münster hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen.
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