Eine mit der Nachholung des Visumverfahren verbundene längere Trennung von einem knapp zehnjährigen Kind kann im Sinne des § 5 Abs. 2 S. 2 Halbs. 2 AufenthG zumutbar sein, meint das Oberverwaltungsgericht Hamburg in seinem Beschluss vom 21. Februar 2025 (Az. 6 Bs 160/24). Das gelte, wenn der ausländische Elternteil seine Möglichkeit nicht wahrnehme, die prognostizierte Trennungszeit von 15 bis 18 Monaten erheblich zu reduzieren, nämlich auf etwa sechs Monate, indem er sich für einen Termin zur Antragstellung bei der zuständigen Auslandsvertretung bereits vom Bundesgebiet aus online registriere, womit er eine für diesen Fall von der Ausländerbehörde zugesicherte Duldung bis kurz vor dem Termin bei der Auslandsvertretung erreichen könnte.
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