Ein Kläger muss das Fehlen eines Sonderbeauftragten für geschlechtsspezifische Verfolgung in Asylverfahren als möglichen Verfahrensfehler rechtzeitig rügen, andernfalls ist er damit ausgeschlossen, sagt das Verwaltungsgericht Kassel in seinem Urteil vom 29. April 2024 (Az. 7 K 1100/22.KS.A). Bei der Rüge eines Verfahrensfehlers wie dem Fehlen eines Sonderbeauftragten für geschlechtsspezifische Verfolgung in Asylverfahren müsse ein Kläger ähnlich einer Gehörsrüge substantiiert darlegen, welcher entscheidungserhebliche Vortrag ansonsten gehalten worden wäre. Ziehe das Bundesamt keinen Sonderbeauftragten für geschlechtsspezifische Verfolgung in Asylverfahren bei, bedeute das außerdem nicht, dass der Anhörer über keine besondere Sachkunde verfüge, vielmehr sei es Aufgabe der Klägerseite, eine mögliche mangelnde Sachkunde nachzuweisen.
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