Wird der Öffentlichkeit durch das Fehlverhalten von Mitarbeitern eines beim Gericht eingesetzten Sicherheitsdienstes der Zugang zu einer laufenden gerichtlichen Verhandlung verweigert, so liegt kein Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit (§ 138 Nr. 5 VwGO) vor, wenn dies dem Gericht nicht bekannt war oder bei Beachtung der nötigen Sorgfalt bekannt sein musste, sagt der Verwaltungsgerichtshof München in seinem Beschluss vom 7. Mai 2025 (Az. 15 ZB 25.30383). Gerichte hätten zwar der Wahrung der Öffentlichkeit der Verhandlung die gebührende Aufmerksamkeit zu widmen, andererseits dürfe diese Pflicht aber nicht in einem die Aufmerksamkeit der Gerichtsmitglieder bei der Erörterung der Sach- und Rechtslage beeinträchtigenden Ausmaß überspannt werden.
Es bleibt völlig unklar, welche Sorgfaltspflichten der Verwaltungsgerichtshof denn angewendet wissen will, um die Öffentlichkeit von Verhandlungen zu gewährleisten, wenn die „aufmerksame Beachtung“ der Vorschriften durch das Gericht ja offenbar nicht ausreichend war. So kann man einen Verfahrensgrundsatz auch relativieren.
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